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zum Ganzen den Entscheid der Asylrekurskommission vom 18. August
1992, a.a.O., mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts; F. Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 60; Saladin,
a.a.O., S. 125; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 85; U. Häfelin/G. Müller,
Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, S. 289
f.).
Gegen Ende der kantonalen Befragung wurden die Beschwerdeführer darauf
aufmerksam gemacht, dass man von der Vermutung ausgehe, sie hätten ihre
Asylgründe vollständig dargelegt. Es sei daher möglich, dass sich der
DFW in seinem Entscheid allein auf die anlässlich dieser Befragungen zu
Protokoll gegebenen Aussagen stütze. Die Rekurrenten bestätigten nach
der Rückübersetzung ihrer Angaben mit ihrer Unterschrift, dass im
Protokoll alle Gründe ihrer Asylgesuche festgehalten seien und sie nichts
mehr beizufügen hätten. Die den Beschwerdeführern zugestellte Einladung
zur Befragung vom 26. Juli 1989 enthält denn auch die Androhung eines
Entscheides gestützt auf die bestehenden Akten, falls sie der Vorladung
ohne zwingenden Grund keine Folge leisten würden. Nebenbei sei erwähnt,
dass auch diese Androhung gegen die Ausfällung eines
Nichteintretensentscheides spricht, werden die Rekurrenten wegen ihres
Verhaltens damit doch schlechter gestellt, als wenn sie unentschuldigt gar
nicht erst zur Befragung erschienen wären, für welche Ungleichbehandlung
kein einleuchtender Grund ersichtlich ist.
In ihrer Verfügung macht die Vorinstanz mit keinem Wort geltend, weshalb
eine materielle Beurteilung der Asylgesuche der Rekurrenten nicht möglich
sein sollte. Den Akten sind keine grundsätzlich gegen einen materiellen
Entscheid über die Gesuche sprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen, zumal
die Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Stelle einlässlich
zu ihren Asylgründen befragt worden sind. Der Nichteintretensentscheid
der Vorinstanz lässt sich mithin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht
rechtfertigen.
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