1993 / 36 - 256

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zum Ganzen den Entscheid der Asylrekurskommission vom 18. August 1992, a.a.O., mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts; F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 60; Saladin, a.a.O., S. 125; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 85; U. Häfelin/G. Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, S. 289 f.). 

Gegen Ende der kantonalen Befragung wurden die Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass man von der Vermutung ausgehe, sie hätten ihre Asylgründe vollständig dargelegt. Es sei daher möglich, dass sich der DFW in seinem Entscheid allein auf die anlässlich dieser Befragungen zu Protokoll gegebenen Aussagen stütze. Die Rekurrenten bestätigten nach der Rückübersetzung ihrer Angaben mit ihrer Unterschrift, dass im Protokoll alle Gründe ihrer Asylgesuche festgehalten seien und sie nichts mehr beizufügen hätten. Die den Beschwerdeführern zugestellte Einladung zur Befragung vom 26. Juli 1989 enthält denn auch die Androhung eines Entscheides gestützt auf die bestehenden Akten, falls sie der Vorladung ohne zwingenden Grund keine Folge leisten würden. Nebenbei sei erwähnt, dass auch diese Androhung gegen die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides spricht, werden die Rekurrenten wegen ihres Verhaltens damit doch schlechter gestellt, als wenn sie unentschuldigt gar nicht erst zur Befragung erschienen wären, für welche Ungleichbehandlung kein einleuchtender Grund ersichtlich ist.

In ihrer Verfügung macht die Vorinstanz mit keinem Wort geltend, weshalb eine materielle Beurteilung der Asylgesuche der Rekurrenten nicht möglich sein sollte. Den Akten sind keine grundsätzlich gegen einen materiellen Entscheid über die Gesuche sprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Stelle einlässlich zu ihren Asylgründen befragt worden sind. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz lässt sich mithin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtfertigen.