1993 / 35 - 246

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zu bezeichnen. Vielmehr dauerte die gesamte Befragung gemäss Empfangsstellenprotokoll nur 30 Minuten, wovon nur der kleinste Teil für die Beantwortung der Frage 20 (Ausreisegründe) aufgewendet worden sein dürfte. Die Abklärung der Gründe, weshalb ein Gesuchsteller sein Land verlassen hat, ist im übrigen gemäss Gesetzessystematik nicht identisch mit der Anhörung zu den Asylgründen (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 AsylG). Fragen nach allfällig bestehenden Wegweisungshindernissen wurden nicht gestellt.

Die von der Vorinstanz als Anhörung bezeichnete Befragung fand nicht im Anschluss an die Empfangsstellenbefragung statt, wie dies vorgesehen wäre (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 632), sondern ist nach Meinungsäusserung der Vorinstanz mit letzterer identisch. Eine derartige Vermischung zweier verschiedenen Zwecken dienender Prozesshandlungen ist nicht zulässig.

Es wurde kein Hilfswerkvertreter beigezogen, obwohl die Anwesenheit eines solchen verfahrensimmanent ist. Ihm hätte es oblegen, "im wichtigsten Verfahrensabschnitt, der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen, das Vertrauen des Asylbewerbers in die Behörde zu stärken" (Botschaft, a.a.O., S. 637 unter Verweis auf die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 1986 I 24). Dass auch die befragende BFF-Beamtin an der Empfangsstelle keine Anhörung nach Artikel 15 AsylG durchführen wollte, zeigt sich überdies daran, dass sie weder das entsprechende Befragungsschema verwendet hat noch in der bei Anhörungen nach Artikel 15 üblichen Frage/Antwort-Form protokolliert hat.

Insgesamt bestehen keine Zweifel daran, dass vorliegend nur eine summarische Abklärung im Sinne von Artikel 14 Absätze 2 und 3 AsylG stattgefunden hat. 

c) - Obwohl der Beschwerdeführer die fehlende Anhörung zu den Asylgründen in der Beschwerde nicht gerügt hat, muss untersucht werden, ob die angefochtene Verfügung von Amtes wegen aufzuheben oder zu kassieren sei.

Die Verfahrensvorschriften von Artikel 15 und 15a AsylG stellen eine Konkretisierung und Ausweitung des in Artikel 4 der Bundesverfassung sowie in Artikel 29 ff. VwVG verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör des Gesuchstellers im Asylverfahren dar (vgl. Botschaft zum Asylgesetz, BBl 1977 III 124). Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt aufgrund