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dessen formeller Natur ungeachtet der Erfolgschancen der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 115 Ia 10).
Eine blosse Befragung nach Artikel 14 Absätze 2 und 3 AsylG kann nicht einzige Basis eines Asylentscheides sein, da nicht davon ausgegangen werden kann, "dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen (vgl. EMARK 1993 Nr. 3, S. 13 mit weiteren Verweisen).
Die Tatsache, dass der Gesuchsteller von der Vorinstanz zu seinen Asylgründen nicht ausführlich angehört wurde, stellt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar und ist damit ein schwerwiegender prozessualer Mangel. Aus diesem Grunde und da "die vorausgegangenen Prozessrechtsverletzungen eine vernünftige Erledigung der Streitsache in der Rechtsmittelinstanz praktisch verunmöglichen" (Fritz
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 74), ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Befragung des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 15 AsylG und zum Erlass einer neuen Verfügung an das Bundesamt zurückzuweisen.
d) - Diese Verletzung wesentlicher bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften vermag das Schreiben der Vorinstanz vom 23. Juli 1992, in dem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, zum negativen Ergebnis der Abklärung betreffend seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya (Gruppe
Lahori) Stellung zu nehmen, nicht zu heilen. Der Brief hatte nämlich nur einen Teil der kurzen Äusserung des Gesuchstellers in der Empfangsstelle zum Gegenstand, insbesondere wurde seiner Ausführung, er sei im Gefängnis gefoltert worden, nicht weiter Beachtung geschenkt. Dieser prozessuale Mangel kann auch nicht durch das überprüfende Gericht geheilt werden, weil jeder Gesuchsteller die Möglichkeit haben muss, die Verfügung des Bundesamtes durch die Rechtsmittelinstanz beurteilen zu lassen. Dieser rechtliche Anspruch würde ihm vorenthalten, wenn das hiesige Gericht die Anhörung durchführen und aufgrund dieser endgültig entscheiden würde.
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