1993 / 35 - 245

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schwerdeführer nicht gerügt, es bleibt aber zu prüfen, ob das Verfahren gesetzeskonform durchgeführt wurde. Das Bundesamt stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, es habe sich bei der Befragung in der Empfangsstelle um eine Direktanhörung im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 AsylG gehandelt.

Laut Artikel 14 Absatz 2 AsylG erhebt die Empfangsstelle die Personalien des Gesuchstellers. Dieser kann ausserdem summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragt werden, warum er sein Land verlassen hat. Nach Absatz 3 dieser Bestimmung ist das Bundesamt berechtigt, alle Informationen zu erheben, die für einen Entscheid über den Aufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz während des Asylverfahrens wesentlich sind. Es geht dabei nicht um eine Erstbefragung zu den Asylgründen im Sinne von Artikel 15 AsylG, sondern um Abklärungen, die für den weiteren Verfahrensablauf relevant sind ( vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 253).

Nach Artikel 15 Absatz 3 AsylG kann das Bundesamt einen Gesuchsteller direkt anhören. Diese einlässliche Anhörung kann unmittelbar im Anschluss an die summarische Befragung zur Ausreisemotivation des Gesuchstellers in der Empfangsstelle durchgeführt werden, wobei die Verfahrensvorschriften von Artikel 15 Absatz 1 und 2 AsylG sinngemäss gelten (vgl. Botschaft zum AVB, BBl 1990 II 632 und Art. 15 Abs. 3 3. Satz AsylG). Die Anhörung des Gesuchstellers hat den Zweck, dem Asylbewerber das rechtliche Gehör zu gewähren, indem ihm die Gelegenheit gegeben wird, sein Gesuch zu begründen (vgl. Kälin, a. a. O., S. 255 f.).

b) - Die in der Empfangsstelle durchgeführte Befragung stellt entgegen der Auffassung der Vorinstanz aus folgenden Gründen keine Anhörung nach Artikel 15 Absatz 3 AsylG dar:

Die Befragung war keine "einlässliche Anhörung" (vgl. Botschaft a.a.O., S. 632 f.), an welcher alle wesentlichen Fragen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft gestellt worden wären und der Gesuchsteller Gelegenheit gehabt hätte, diese glaubhaft zu machen und allfällige Beweismittel abschliessend