1993 / 35 - 244

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grave ed ostativo alla pronunzia di un giudizio assennato in sede ricorsuale (consid. 3c).


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer stellte im April 1992 ein Asylgesuch. Bei der Befragung in der Empfangsstelle machte er im wesentlichen geltend, er sei Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya und habe deswegen Uebergriffe durch Sunniten erleiden müssen. Im Dezember 1991 sei er einen Monat im Gefängnis gewesen und sei dort gefoltert worden. Nach der Tötung eines Sunniten in seinem Dorf sei der Beschwerdeführer beschuldigt worden, worauf ihn die Polizei des Mordes angeklagt und einen Haftbefehl ausgestellt habe.

Eine Anhörung zu den Asylgründen durch die kantonale Fremdenpolizei fand nicht statt. Das BFF liess durch führende Kreise der Ahmadiyya-Bewegung (Lahori-Gruppe) überprüfen, ob der Beschwerdeführer Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft sei. Die angefragten Kreise bestritten die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ahmadiyya-Gemeinschaft. Das BFF gewährte dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zu diesem Abklärungsergebnis schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit Verfügung vom 20. August 1992 lehnte das BFF das Asylgesuch mangels Glaubwürdigkeit der Vorbringen ab. 

Die ARK heisst die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde gut, hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zur Anhörung des Beschwerdeführers und neuer Verfügung an die Vorinstanz zurück.


Aus den Erwägungen:

3. - a) Das erstinstanzliche Asylverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass zuerst eine kurze Erhebung in der Empfangsstelle (Art. 14 AsylG) und später eine ausführlichere Anhörung zu den Asylgründen (Art. 15 AsylG) stattfindet. Der Beschwerdeführer wurde am 30. April 1992 in der Empfangsstelle Genf befragt. Eine weitere Anhörung fand nicht statt. Diese Tatsache wurde vom Be-