| |
|
führerin zu diesem Zeitpunkt - nach einer Fehlgeburt - erneut im fünften Monat schwanger war, befürchtete sie ebenfalls eine Gefährdung ihres noch ungeborenen Kindes durch eventuell unkontrollierte Schläge von ihrem Ehemann. Aufgrund der schwächeren gesellschaftlichen Stellung der Frau in ihrem Heimatland und dem Umstand, dass sie sich in einer fremden Kultur ohne ihre Familie aufhält, ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht leichthin von ihrem Ehemann getrennt hätte, wenn sie sich nicht tatsächlich vor ihm gefürchtet und sich in einer Notlage befunden hätte (vgl. dazu die Aussage der Beschwerdeführerin auf S. 4 des Protokolls der Bezirksanwaltschaft, wonach sie sich vor dem Alleinsein fürchte." Er hatte ja bisher immer für mich gesorgt. Ich habe keine Verwandte hier in der Schweiz, nur einige gute Freunde."). Auf diesem Hintergrund kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann zum Rückzug des Asylgesuches bestimmt wurde. Die Rückzugserklärung erfolgte somit - in Analogie zu den Bestimmungen des OR - nicht aufgrund eines freien Willensentschlusses der Beschwerdeführerin und ist deshalb als von ihr nicht gewollt und damit als mängelbehaftet zu qualifizieren.
Wie vorstehend ausgeführt, muss für die sich auf einen Willensmangel berufende Partei einerseits ein schwerwiegender Nachteil auf dem Spiel stehen, andererseits darf die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt werden. Der Rückzug des Asylgesuches hat für die Beschwerdeführerin zur Folge, dass sie in ihr Heimatland zurückkehren muss. Im Rahmen der Befragung zu den Asylgründen machte die Beschwerdeführerin indes geltend, aus einem der in Artikel 3 AsylG genannten Gründe von ihrem Heimatstaat verfolgt zu werden. Mit der ungewollten Erklärung des Rückzuges wird der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen, ihre Asylvorbringen überprüfen zu lassen. Damit besteht für sie die Gefahr, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet zu sein. In Anbetracht der betroffenen Rechtsgüter ist davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführerin der nicht gewollte Rückzug - des noch ungeprüften Asylgesuches - einen potentiell ernsthaften Nachteil mit sich brächte. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles kann sodann auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Anerkennung eines Willensmangels die Rechtssicherheit in unannehmbarer Weise beeinträchtigt würde. Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass die mit einem Willensmangel behaftete Rückzugserklärung ungültig ist. Die erhobene Rüge erweist sich damit als zutreffend.
|