| |
|
ff.). Solche Parteirechte werden in der Regel in Form von einseitigen Erklärungen in das Verfahren eingebracht. Es stellt sich somit die Frage, ob eine solche Parteierklärung unter Berufung auf einen Willensmangel zurückgenommen werden kann. Gemäss Lehre und Praxis wird dies grundsätzlich verneint, jedoch nicht ausnahmslos ausgeschlossen. Dabei werden die Willensmängelgrundsätze des Obligationenrechts nicht unmittelbar übernommen. Einerseits müssen schwerwiegende Nachteile für die sich auf den Willensmangel berufende Partei auf dem Spiel stehen, andererseits darf die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt werden, damit die Gültigkeit von Prozesserklärungen nachträglich in Zweifel gezogen werden kann. (vgl. F.
Gygi, a.a.O., S. 58 f., ZBl 83 S. 366, BGE 105 Ia 117).
Das Obligationenrecht regelt unter dem Titel "Mängel des Vertragsabschlusses" (sog. Willensmängel) unter anderem den Tatbestand der Furchterregung (Art. 29 Obligationenrecht). Dieser Willensmangel beruht auf einem Mangel in der Willensbildung, der dadurch entsteht, dass eine Vertragspartei widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt wird. Die Willensbildung erfolgt demnach durch die Androhung eines Übels, vom welchem der Bedrohte annehmen muss, er oder eine ihm nahestehende Drittperson sei an Leib, Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht. Ein auf diese Weise zustande gekommener Vertrag ist für den Bedrohten unverbindlich (vgl.
Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 4. Aufl., Zürich 1987, N 657 ff.).
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hatten seit der Heirat verschiedentlich Probleme in ihrer Ehe. Unter anderem drohte der Ehemann der Beschwerdeführerin wiederholt, diese mit einem anderen Mann zu verheiraten, da er selbst eine andere Frau heiraten wolle. Nachdem sich die Beschwerdeführerin der Aufforderung ihres Ehemannes, sie solle ihr Asylgesuch zurückziehen und nach Sri Lanka zurückkehren, widersetzte, verpasste er ihr zwei starke Ohrfeigen. Durch diese Schläge wurde die Beschwerdeführerin in ihrer körperlichen und seelischen Integrität verletzt. Für den Fall, dass sich die Beschwerdeführerin dem Willen ihres Ehemannes widersetzt und ihr Asylgesuch nicht zurückgezogen hätte, musste sie aufgrund des bereits Vorgefallenen berechtigterweise annehmen, weiterhin geschlagen beziehungsweise von ihrem Gatten mit schwerwiegenden Nachteilen bedroht zu werden. Da die
Beschwerde-
|