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eingereichten Strafanzeige gegen ihren Ehemann als Zeugin befragt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 23. und 28. April 1993 als Angeschuldigter zur Sache befragt. Ohne dem Strafverfahren vorzugreifen, erscheinen die weitgehend widerspruchsfreien Aussagen der Beschwerdeführerin als Zeugin insgesamt als glaubhaft und sind deshalb zur Feststellung des Sachverhaltes im vorliegenden Verfahren beizuziehen. Aufgrund der gesamten Akten ergibt sich als massgeblicher Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit der Heirat Probleme hatten. Anfangs Oktober 1992 forderte der Ehemann die Beschwerdeführerin - damals erneut im fünften Monat schwanger - auf, ihr Asylgesuch zurückzuziehen und ins Heimatland zurückzukehren, da er eine andere Frau heiraten wolle. Nachdem sich die Beschwerdeführerin geweigert hatte, dieser Aufforderung nachzukommen, versetzte ihr der Ehemann zwei starke Ohrfeigen. Am 7. Oktober 1992 zog sie im Beisein ihres Ehemannes das Asylgesuch zurück (vgl. Unterschrift des Ehemannes auf der Rückzugserklärung). Ob der Ehemann anlässlich der Entgegennahme der Ausweisschriften anwesend war, ist den Akten nicht zu entnehmen. Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 26. Oktober 1992 von ihrem Ehemann getrennt lebt und im Dezember 1992 gerichtlich getrennt wurde (vgl. Bemerkungen zur Austrittsmeldung der Notschlafstelle vom 14. 01. 93).
5. - In der Eingabe wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das Asylgesuch zwar im Wissen um die sich daraus ergebenden Konsequenzen zurückgezogen. Damit eine Willenserklärung jedoch gültig sei, müsse sie auch gewollt sein. Die Beschwerdeführerin sei indes mit Gewalt und Drohung seitens ihres Ehemannes zum Rückzug gezwungen worden. Die Rückzugserklärung leide daher an einem Willensmangel und sei deshalb als ungültig zu erachten.
Die Bundesverwaltungsrechtspflege ist grundsätzlich von der Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz) beherrscht. Aus diesem Grundsatz ergibt sich die Verfügungsfreiheit der Parteien über den Streitgegenstand. Nach der Dispositionsmaxime bestimmt die Partei demnach über die Einleitung eines Verfahrens, den Streitgegenstand sowie die Beendigung des Verfahrens. Inbegriffen in der Dispositionsmaxime ist ferner, dass die Partei ein Verfahren insoweit ohne Urteil zum Abschluss bringen kann, als sie ein Begehren ganz oder teilweise zurückzieht (vgl. F.
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 203
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