1993 / 34 - 238

previous next

Konsequenzen unterzeichnet und einige Tage später auch ihre Ausweisschriften in Empfang genommen. Ein Willensmangel könne daher nicht angenommen werden.

Die Beschwerdeführerin macht in der Eingabe geltend, sie habe unter Drohung und Zwang seitens ihres Ehemannes ihr Asylgesuch zurückgezogen. Ihr Ehemann sei sowohl anlässlich der Rückzugserklärung bei der Fremdenpolizei, als auch der Entgegennahme der Ausweisschriften dabei gewesen, weshalb sie sich nicht gewagt habe, den Beamten über die tatsächlichen Verhältnisse aufzuklären. Am 26. Oktober 1992 habe sie eine Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen Tätlichkeit und Nötigung eingereicht. Gleichentags habe sie im Rahmen des Eheschutzverfahrens um Bewilligung des Getrenntlebens ersucht.

In der Begründung des Wiedererwägungsgesuchs verweist die Beschwerdeführerin auf die dem Gesuch beiliegende Kopie der gegen ihren Ehemann eingereichten Strafanzeige. Dieser Anzeige ist zu entnehmen, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin nach einer Fehlgeburt weggeschickt und sie - nachdem sie sich seinem Willen widersetzte - schwer geschlagen habe. Obwohl die Beschwerdeführerin erneut schwanger geworden sei, habe der Ehemann seine Frau immer wieder geschlagen und sie aufgefordert, ins Heimatland zurückzukehren. Das Bundesamt hat sich bei der Bezirksanwaltschaft des Kantons Z. erkundigt, ob eine entsprechende Anzeige eingegangen ist. Es hat es aber unterlassen, weitere Abklärungen zur konkreten Feststellung des Sachverhaltes zu treffen oder die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zur behaupteten Sachverhaltsdarstellung einzuvernehmen oder einvernehmen zu lassen, was zweifellos erforderlich gewesen wäre. Allein die Kopie einer Strafanzeige und die Bestätigung deren Eingang bei der zuständigen Behörde reichen nicht aus, um einen geltend gemachten Sachverhalt als erstellt zu erachten. Die Rüge, wonach das Bundesamt den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat, besteht demnach zu Recht. 

4. - Gemäss Artikel 61 Absatz 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst, wenn sich der massgebliche Sachverhalt anhand der Akten feststellen lässt.

Die Beschwerdeführerin wurde am 28. April 1993 von der Bezirksanwaltschaft Z. - unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und unter Strafandrohung - zur