1993 / 34 - 242

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6. - Zusammenfassend folgt, dass das Bundesamt den Sachverhalt unvollständig festgestellt und Bundesrecht verletzt hat, indem es zu Unrecht feststellte, die Rückzugserklärung sei nicht mit einem Willensmangel behaftet. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung des Bundesamtes vom 2. November 1992 ist aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, das Asylverfahren wieder aufzunehmen. Die Akten sind der Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens zu überweisen.