1993 / 33 - 235

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Grundlagenirrtums verlangt, dass dieser für die Gegenpartei mindestens erkennbar war. Während letztgenanntes Kriterium auf die Anwendbarkeit bei zweiseitigen Verträgen zugeschnitten (vgl. BGE 113 II 27) und dessen Anwendung im Verwaltungsverfahren nicht sinnvoll ist, erscheint die erstgenannte Unterscheidung auch im vorliegenden Fall sachgerecht. Im folgenden fragt sich somit zum einen, ob der Irrtum aus der Sicht des Gesuchstellers für die Abgabe der Rückzugserklärung eine unerlässliche Bedingung darstellte, mithin dafür kausal war (subjektive Seite), welche Frage, wie vorne bereits dargelegt, zu bejahen ist. Andererseits ist zu prüfen, ob sich die Annahme dieser Unerlässlichkeit objektiv rechtfertigen lässt. Wie in der Eingabe vom 21. Juni 1993 zutreffend ausgeführt wird, ist der Rat des Kollegen K. zwar falsch, aber nachvollziehbar, teilen doch die zuständigen kantonalen Behörden Ausländern gegebenenfalls regelmässig mit, der Kanton sei bereit, dem Bundesamt für Ausländerfragen einen Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung zu stellen, sofern die Asylbeschwerde zurückgezogen werde. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich auch, dass gerade tamilischen Beschwerdeführern in letzter Zeit verschiedentlich solche Bewilligungen erteilt wurden. Die Tatsache, dass K. dem Gesuchsteller sogar den Text der angeblich nötigen Erklärung vorformulierte, mag beim - zu diesem Zeitpunkt noch nicht durch einen Rechtsbeistand vertretenen - Gesuchsteller durchaus den Eindruck einer gewissen Erfahrung und Kompetenz seines Kollegen erweckt haben. Er muss sich zwar vorwerfen lassen, durch das Unterlassen einer Überprüfung der Angaben von K. fahrlässig gehandelt zu haben, nach dem Gesagten lässt sich der Irrtum indessen objektiv rechtfertigen. 

cc) - Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller bei der Abgabe seiner Rückzugserklärung in einem wesentlichen Motivirrtum befunden hat. Das vorliegende Gesuch ist damit gutzuheissen, der Abschreibungsbeschluss der Asylrekurskommission vom 2. April 1993 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen.

3. - Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Gesuchsteller zwar grundsätzlich als obsiegende Partei zu bezeichnen. Die fahrlässige Abgabe seiner Rückzugserklärung, welche das vorliegende Verfahren verursacht hat, ist jedoch als Verletzung seiner Verfahrenspflichten zu qualifizieren, weshalb ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Aus dem gleichen