| |
|
Preisschildes angefertigte handschriftliche Vorlage des Kollegen K. (Text: "Sehr geehrte Herren. Hiermit möchte ich die noch ausstehende Beschwerde laut beiliegender Kopie per sofort zurückziehen") als Beweismittel zu den Akten gereicht und K. als Zeuge aufgerufen. Die Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers erscheint bei dieser Sachlage glaubhaft. Zu prüfen ist somit im folgenden, ob er sich im Zeitpunkt der Abgabe der Rückzugserklärung in einem wesentlichen Irrtum im Sinne von Artikel 23 ff. OR befunden hat.
aa) - In der Eingabe wird ausgeführt, der tatsächliche Wille des Gesuchstellers sei nicht auf die Abgabe einer Rückzugserklärung, sondern auf die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung ausgerichtet gewesen, weshalb seine Mitteilung vom 22. März 1993 nicht als Rückzugserklärung verstanden werden könne. Sinngemäss wird damit das Vorliegen eines Erklärungsirrtums (im Sinne von Art. 24 Abs. 1
Ziff. 1 bis 3 OR) geltend gemacht. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Aufgrund seiner wiederholten Interventionen bei der kantonalen Fremdenpolizei war sich der Gesuchsteller offensichtlich im klaren darüber, dass diese Behörde und nicht die Asylrekurskommission für die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung zuständig gewesen wäre. Aus der Formulierung seiner Erklärung geht klar hervor, dass er bei der Beschwerdeinstanz sein Rechtsmittel zurückziehen wollte. Dass das Schreiben an den nur bis zum 1. April 1992 für die Behandlung seiner Beschwerde zuständigen Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements gerichtet wurde, ändert an dieser Feststellung nichts. In der Eingabe vom 21. Juni 1993 wird ausgeführt, er habe diesen Schritt als notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung angesehen, was das Vorliegen eines Erklärungsirrtums ebenfalls
ausschliesst.
bb) - Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesuchsteller bei der Abgabe seiner Willenserklärung in einem Grundlagenirrtum im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Ziffer 4 OR befunden hat.
Die privatrechtliche Lehre und Praxis (vgl. etwa BGE 113 II 27, 109 II 324
m.w.H.; E. Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 206 f.) unterscheidet einerseits bei der Frage der Wesentlichkeit des Grundlagenirrtums nach subjektiven und objektiven Gesichtspunkten. Andererseits wird für die Annahme eines wesentlichen
|