1993 / 33 - 233

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2. - a) Bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Gesuches um Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Willensmängeln sind die einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anzuwenden.

b) - Der Gesuchsteller macht nicht geltend, er sei im Zeitpunkt der Rückzugserklärung urteilsunfähig gewesen. Für die damalige Urteilsunfähigkeit finden sich auch in den Akten keinerlei Hinweise, und in Analogie zum Zivilrecht (vgl. Art. 16 ZGB) ist daher das Gegenteil zu vermuten. Dass die Parteierklärung unter dem Einfluss von Zwang oder Drohung zustandegekommen wäre, wird vom Gesuchsteller ebenfalls nicht behauptet.

c) - In der Eingabe vom 21. Juni 1993 wird hingegen geltend gemacht, der Gesuchsteller habe sich im Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserklärung im Irrtum befunden. Er habe sich seit längerer Zeit bei der Fremdenpolizei seines Aufenthaltskantons um die Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung bemüht. Ein Kollege namens K. habe ihn darauf hingewiesen, dazu sei der vorherige Rückzug der Asylbeschwerde notwendig, und ihm den Text der entsprechenden Erklärung vorgeschrieben. Der Gesuchsteller habe daraufhin eine Rückzugserklärung mit diesem Wortlaut abgeschickt. Es sei aber nie seine Absicht gewesen, die Beschwerde "ersatzlos" - recte ohne "Tausch" des mit dem hängigen Beschwerdeverfahren verbundenen Aufenthaltsrechts gegen eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung - zurückzuziehen. Er habe dieses Schreiben vielmehr im Glauben abgeschickt, damit einen ersten konkreten Schritt zur Gewährung einer solchen Bewilligung getan zu haben. Für die Auslegung der strittigen Erklärung sei auf den tatsächlichen Willen und nicht auf den Wortlaut abzustellen, weshalb die Mitteilung vom 22. März 1993 nicht als Rückzugserklärung verstanden werden könne.

Aus den Akten ergibt sich, dass der Gesuchsteller mindestens zweimal bei der zuständigen kantonalen Behörde formell um die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung nachgesucht hat. Die beiden Gesuche wurden mit Verfügungen vom 29. August 1990 und 31. Juli 1992 abgewiesen. Aus den Akten ergibt sich nicht der geringste Hinweis darauf, dass der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung die Ausreise aus der Schweiz in sein Heimat- oder ein Drittland geplant haben sollte. Mit der Eingabe vom 21. Juni 1993 wird zudem die entsprechende, auf der Rückseite eines Kleidungs-