1993 / 33 - 232

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Aus den Erwägungen:

1. - a) In der Eingabe vom 21. Juni 1993 wird die Asylrekurskommission darum ersucht, ihr Abschreibungsurteil in Wiedererwägung zu ziehen. Rechtsmittelentscheide unterliegen indessen nach herrschender Lehre grundsätzlich einem Wiedererwägungsverbot (U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 56 m.w.H.). Abschreibungsentscheide der Beschwerdeinstanz können im übrigen auch nicht in Revision im Sinne von Artikel 66 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) gezogen werden (vgl. unveröffentlichtes Urteil der Asylrekurskommission vom 16. April 1993 i.S. T.Z., Iran). Auf das Gesuch um Wiedererwägung kann nach dem Gesagten nicht eingetreten und die Eingabe auch nicht als (verbesserungsbedürftiges) Revisionsgesuch entgegengenommen werden.

b) - Der Gesuchsteller macht indessen in seiner Eingabe weder das Vorliegen eines "Wiedererwägungsgrundes" (im Sinne der nachträglichen Fehlerhaftigkeit der Abschreibungsverfügung durch eine sich nach diesem Beschluss ergebende Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände) noch eines Revisionsgrundes geltend. Es geht ihm vielmehr offensichtlich um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, weil die Rückzugserklärung vom 22. März 1993 an einem Willensmangel gelitten habe.

Nach der Praxis der Asylrekurskommission ist nicht ausgeschlossen, dass unter Berufung auf Willensmängel der eine Beschwerde zurückziehenden Parteierklärung die Wiederaufnahme beziehungsweise Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens verlangt werden kann. Vorauszusetzen ist allerdings, dass einerseits für die sich auf Willensmängel berufende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel stehen und andererseits die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. Entscheid vom 20. Juli 1992 i.S. M.T., Türkei, EMARK 1993 Nr. 5, S. 27 ff.; unveröffentlichter Entscheid vom 16. April 1993, a.a.O.). Nachdem beide dieser einschränkenden Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt werden, ist auf die Eingabe des Gesuchstellers in diesem Sinne einzutreten.