1993 / 33 - 236

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Grund wird von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Die mit Entscheid vom 2. April 1993 für das Beschwerdeverfahren auferlegten Verfahrenskosten sind dem Gesuchsteller rückzuerstatten, beziehungsweise ist das Wiederaufleben des verrechneten Kostenvorschusses festzustellen.