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Grund wird von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
Die mit Entscheid vom 2. April 1993 für das Beschwerdeverfahren auferlegten Verfahrenskosten sind dem Gesuchsteller rückzuerstatten, beziehungsweise ist das Wiederaufleben des verrechneten Kostenvorschusses festzustellen.
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