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welche das Misstrauen in die Unabhängigkeit objektiv rechtfertigen
(BGE 92 I 276). Andererseits ist im Falle von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d VwVG nicht die Frage entscheidend, ob eine mitwirkende Person tatsächlich befangen war, sondern ob sie es hätte sein können. Die ratio legis dieser Bestimmung geht nämlich dahin, das Vertrauen der Rechtsuchenden in eine integre Verwaltungsrechtspflege zu schützen, einen sachlich richtigen Entscheid zu gewährleisten und deshalb, unbekümmert um die allenfalls persönliche Unabhängigkeit der betreffenden Person, schon die blosse Gefahr der Befangenheit einer Entscheidbehörde zu vermeiden
(BGE 97 I 94 f.).
5. - Alleine die Tatsache, dass der im laufenden Beschwerdeverfahren instruierende Richter im vorhergehenden Asylverfahren mit Zustimmung des Kammerpräsidenten zur Art des Verfahrens das Urteil gesprochen hat, genügt nach den vorangehenden Ausführungen nicht, um einen Ausstandsgrund gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d VwVG annehmen zu müssen. Im übrigen unterscheidet sich das neue Verfahren vom vorangegangenen bezüglich des Überprüfungsgegenstandes wesentlich. Ebensowenig kann ein genereller Ausstandsgrund darin gesehen werden, wenn eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten beziehungsweise eine teilweise Ablehnung eines Wiedererwägungsgesuchs dem ursprünglich mit der Asylbeschwerde befassten Richter zugewiesen wird.
Somit bleibt - im Lichte der vorgehenden Ausführungen - zu prüfen, ob die Gesuchsteller über die oben generell festgehaltenen Gründe hinausgehende Ausstandsgründe gegen den Instruktionsrichter oder den Kammerpräsidenten vorbringen. Diese sehen sie offenbar darin, dass die Asylbeschwerde als offensichtlich unbegründet abgewiesen und die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Verfahren betreffend Wiedererwägung nicht wiederhergestellt wurde. Kann nun - wie bereits dargelegt - allein aus der Tatsache, dass ein Richter bereits einmal an einem für die Partei ungünstigen Urteil beteiligt war, nicht generell dessen Ausstand verlangt werden, so gilt dies selbstverständlich auch für den nicht weiter begründeten Einwand, die Beschwerde sei als offensichtlich unbegründet, statt lediglich als unbegründet abgewiesen worden, sofern der seinerzeitige Entscheid nicht unter Verletzung der Ausstandspflicht zustandegekommen ist. Letzteres müsste allerdings aufgrund eines für die Partei gegen den betroffenen Richter erfolgreich durchgeführten Ausstandsverfahrens feststehen, was aber im vorliegenden Verfahren von den
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