1993 / 32 - 227

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3. - Die Ausstandspflicht gemäss Artikel 10 VwVG betrifft nach unbestrittener Lehre und Praxis stets nur Einzelpersonen, nicht dagegen eine ganze Behörde oder Abteilungen (Kammern) einer Behörde (vgl. P. Saladin, a.a.O., S. 111; BGE 97 I 862, 105 Ib 301 ff. hinsichtlich der Regelungen des OG). Dies ergibt sich auch aus der Formulierung in Artikel 26 VOARK, wo von einem oder mehreren betroffenen Richtern die Rede ist.

Die im vorliegenden Fall geltend gemachten Ausstandsgründe könnten nur den Instruktionsrichter, welcher als Einzelrichter das Urteil im ersten Beschwerdeverfahren getroffen hat, allenfalls den die Zustimmung zum Verfahren nach Artikel 46d AsylG erteilenden Kammerpräsidenten betreffen. In keinem Fall kann jedoch generell ein Ausstand der Kammer (B) als solcher gefordert werden. Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb nicht einzutreten. Da sich weder aus der Eingabe noch aus den Akten auch nur die geringsten Hinweise auf Ausstandsgründe der beiden weiteren Richter der Kammer (B) ergeben, wird im folgenden somit lediglich über Ausstandsgründe des Instruktionsrichters, allenfalls des Kammerpräsidenten zu befinden sein.

4. - Nach den in Lehre und Praxis entwickelten Beurteilungskriterien bezüglich des Ausstands kann ein einzelner Richter lediglich wegen seiner früheren Mitwirkung an einem anderen Urteil in der Sache des Gesuchstellers nicht als befangen abgelehnt (vorliegendenfalls in den Ausstand gezwungen) werden, und dies selbst dann nicht, wenn er sich anlässlich der Verhandlung gegen das Rechtsbegehren des Gesuchstellers eingesetzt haben sollte (BGE 105 Ib 304). Aus den gleichen Gründen kann dem Richter die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden, weil er der selben Gerichtsabteilung angehört, die früher schon in der Sache des Gesuchstellers geurteilt hat. Es müssen vielmehr in beiden Fällen zusätzliche Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe vorgebracht und im einzelnen begründet werden. Das Gesamtgericht und seine Abteilungen ihrerseits können nicht aus dem einzigen Grund abgelehnt werden, weil es - beziehungsweise eine seiner Abteilungen oder Kammern - schon zuvor in der Sache des Gesuchstellers geurteilt hat.

Um einer Person einerseits die Fähigkeit absprechen zu können, in einem bestimmten Rechtsstreit Richter zu sein, genügt es nicht, dass eine Partei diesen Richter als befangen empfindet. Vielmehr müssen Tatsachen vorhanden sein,