1993 / 32 - 226

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Kammer zu erkennen gegeben, dass sie im vorliegenden Verfahren voreingenommen sei. 

Die ARK weist das Ausstandsbegehren ab. 


Aus den Erwägungen:

1. - Über die Ausstandspflicht entscheidet - falls sich das Ausstandsbegehren gegen mehrere Richter der zuständigen Kammer richtet - eine vom Kommissionspräsidenten bestimmte andere Kammer (Art. 26 Abs. 2 VOARK).

Das vorliegende Ausstandsbegehren wurde am 12. Juli 1993 vom Kommissionspräsidenten der Kammer (A) zum Entscheid zugewiesen.

Die ARK als letzte Instanz in den ihr zugewiesen Entscheidbereichen entscheidet wie das Bundesgericht oder das Versicherungsgericht endgültig über den Ausstand (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 56 und 142).

2. - Das Ausstandsverfahren vor der ARK richtet sich - wie das Asylverfahren selbst - gemäss Artikel 12 des AsylG nach den Bestimmungen des VwVG und des OG soweit das AsylG nichts Abweichendes vorschreibt. Die Ausstandsgründe sind im AsylG selber nicht explizit geregelt und in Artikel 26 VOARK ist lediglich die Zuständigkeit zum Entscheid über Ausstandsbegehren festgehalten, so dass Artikel 10 VwVG anzuwenden ist. Im vorliegenden Fall ist einzig über den Ausstandsgrund von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d VwVG (Befangenheit) zu befinden, da die anderen Gründe offenkundig nicht in Betracht fallen und auch gar nicht geltend gemacht werden. Die Regelung des VwVG unterscheidet nicht zwischen Ausstands- und Ablehnungsgründen (vgl. Art. 22 ff. OG); die generelle Formulierung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d VwVG umfasst jedoch alle im OG erwähnten Gründe (vgl. P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel und Stuttgart 1979, S. 110).