1993 / 32 - 225

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2. Un giudice non può essere ricusato per il solo fatto d'aver partecipato ad una precedente decisione riguardante la causa dell'interessato. Occorre piuttosto che sussistano altre circostanze tali da dare l'apparenza di una prevenzione nella causa (consid. 4 e 5).


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Asylgesuche der Beschwerdeführer wurden vom BFF am 31. Januar bzw. 28. Februar 1992 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der ARK am 10. September 1992 im einzelrichterlichen Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen. 

Im März 1993 richteten die Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch an das BFF, welches von diesem am 1. Juni 1993 abgewiesen wurde, wobei das BFF einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog. Mit Eingabe an die ARK vom 4. Juni 1993 beantragten die Beschwerdeführer die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und stellten die Einreichung einer vollumfänglichen Beschwerde innert laufender Rechtsmittelfrist in Aussicht.

Als Instruktionsrichter wurde von der zuständigen Kammer der selbe Richter bezeichnet, der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren als Einzelrichter gewirkt hatte. Dieser lehnte das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 1993 ab. 

In ihrer Beschwerdeergänzung vom 2. Juli 1993 stellen die Beschwerdeführer unter anderem das Begehren, die gesamte betroffene Kammer habe wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten und die Eingaben seien einer anderen Kammer zur Beurteilung zu überweisen. Das Begehren wird damit begründet, dass sowohl der Instruktionsrichter - als Einzelrichter im vorherigen Verfahren - als auch der Kammerpräsident - durch seine Zustimmung zu diesem Verfahren - in das Verfahren bereits involviert gewesen seien und dabei die Beschwerde als "offensichtlich unbegründet" taxiert hätten. Mit der Zwischenverfügung vom 9. Juni 1993, aus welcher nicht nachvollzogen werden könne, aus welchen Gründen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verweigert wurde, habe die