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Gesuchstellern zu Recht gar nicht geltend gemacht wird. In dieselbe Kategorie untauglicher Ausstandsgründe fällt nach dem Gesagten der generelle, ebenfalls nicht weiter begründete Hinweis auf die verweigerte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Soweit die Gesuchsteller rügen, die für sie ungünstige Zwischenverfügung sei nicht genügend begründet, ohne gleichzeitig darzutun, inwiefern der betreffende Richter deshalb befangen sein soll, ist festzuhalten, dass das Ausstandsverfahren dazu dient, den Rechtsuchenden eine objektive Rechtsprechung und unabhängige Richter zu gewährleisten, nicht aber als Rechtsmittel eigener Art gegen ungünstige Verfügungen und Entscheide. Zu diesem Zweck stehen den Gesuchstellern die ordentlichen beziehungsweise ausserordentlichen Rechtsmittel zu Verfügung. Damit ist das Ausstandsbegehren in diesen Punkten abzuweisen.
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