1993 / 30 - 218

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Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in seinem Beschluss Nr. 30 (XXXIV) im Jahr 1983 festgestellt, dass bei offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlichen Anträgen eine Überprüfung der negativen Entscheidung zwar erfolgen sollte, dass diese aber "in einfacherer Form" durchgeführt werden kann. Auch die Tatsache, dass der UNHCR sich in der vom Asylgesetz vorgesehenen Form am Verfahren beteiligt, zeigt, dass seinerseits keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Verfahren bestehen.

Der vorinstanzliche Entscheid ist zwar insofern missverständlich, als sich das Rechtsmittel, dem die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden ist, gleichermassen auf alle Dispositivpunkte (inkl. "Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar") zu beziehen scheint, was so verstanden werden könnte, dass die Wegweisung erst sofort nach Ablauf der 30tägigen Beschwerdefrist rechtswirksam, d.h. vollstreckbar werde. Dies war aber offensichtlich nicht die Meinung des Gesetzgebers, welcher dem BFF in diesen Fällen ausdrücklich die Kompetenz geben wollte, auf die Ansetzung einer Ausreisefrist gemäss Artikel 17a Buchstabe b AsylG zu verzichten und sofort zu vollziehen (vgl. Amtl. Bull. 1990 N 1035; EMARK 1993 Nr. 1 S. 3). Dem aufgezeigten Missverständnis vorbeugen würde die Formulierung einer eigenständigen (nicht anfechtbaren) Vollstreckungsverfügung, die dem Entscheiddispositiv und der dazugehörenden Rechtsmittelbelehrung hintangestellt werden könnte. 

b) - Unter dem Aspekt von Artikel 13 EMRK ist das fragliche Verfahren im Lichte des Anspruchs auf eine wirksame Beschwerde nicht unproblematisch (vgl. Kälin, Grundriss, S.279). Angesichts der von Gesetzes wegen und in der Praxis niedrig gehaltenen Anforderungen für einen Einlass in die Schweiz und ins Normalverfahren, des Zustimmungserfordernisses seitens des UNHCR (bzw. dessen Vetorechts) und der Kompetenz der ARK, von sich aus oder auf Gesuch hin den Vollzug auszusetzen, darf jedoch mit Fug gesagt werden, dass "Verletzungen der Nichtrückschiebung sowie Verstösse gegen Artikel 3 EMRK ausgeschlossen werden können" (Botschaft, a.a.O., 629). Da zudem nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verletzung von Artikel 13 EMRK nur geltend gemacht werden kann im Zusammenhang mit der im konkreten Fall vertretbaren Rüge einer Menschenrechtsverletzung, wobei eine diesbezügliche blosse Behauptung beziehungsweise eine offenkundig aussichtslose Rüge nicht genügt, ist die