1993 / 30 - 219

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Bestimmung von Artikel 13d AsylG und die im vorliegenden Fall geübte Praxis als EMRK-konform zu bezeichnen.

c) - Auch aus den weiteren Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen die Anordnung der Wegweisung sprechen oder deren sofortigen Vollzug unter dem Gesichtspunkt der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 18 Abs. 1 AsylG) als nicht durchführbar erscheinen liessen.

10.- Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 11 Abs. 3 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes ist demzufolge, soweit darauf einzutreten ist, vollumfänglich zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.