1993 / 30 - 217

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bewilligen ist, wenn von einem Grund aus der Palette der asyl- und wegweisungsrechtlichen Gründe nicht gesagt werden kann, dass er offensichtlich fehlt. Die Frage der Durchführbarkeit wurde bereits in der obigen Erwägung bejaht, weshalb hier nur festzustellen ist, dass die Wegweisung und deren Vollzug vom Bundesamt zu Recht verfügt worden sind. 

In der Regel enthält die Wegweisungsverfügung die mit einer Ausreisefrist konkretisierte Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen. Die abschliessend im Gesetz genannten Ausnahmen sind in den Artikeln 13c, 13d Absätze 3 und 4, 13e, 14a und 19 Absatz 3 AsylG aufgeführt (vgl. EMARK 1993 Nr. 1 S. 3). Dass der Gesetzgeber auch den Fall der Ab- und Wegweisung nach Artikel 13d Absatz 4 AsylG in die Kategorie der sofort vollstreckbaren Verfügungen aufgenommen hat, ist eine Systemwidrigkeit, deren sich der Gesetzgeber bewusst war und die er in Kauf genommen hat (vgl. Botschaft, a.a.O., 629 f.). Alle anderen sofort vollstreckbaren Entscheide haben nicht die Rückschaffung in den Staat der behaupteten Verfolgung zur Folge. Während die ARK mit Entscheid vom 1. September 1992 festgestellt hat, dass bei Nichteintretensentscheiden ein sofortiger Wegweisungsvollzug mangels ausdrücklicher gesetzlicher Kompetenz unzulässig ist (vgl. EMARK a.a.O.), ist bei den auf Artikel 13d Absatz 4 AsylG basierenden Entscheiden zu prüfen, ob die vom Gesetz vorgesehene sofortige Vollstreckbarkeit in Uebereinstimmung mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz ist. Dabei stellen sich die Fragen, ob Artikel 45 AsylG diese Art von nicht rechtskräftig weggewiesenen Asylbewerbern nicht schützt, und ob angesichts des sofortigen Vollzugs von einer wirksamen Beschwerde im Sinne von Artikel 13 EMRK gesprochen werden kann.

a) - Die Flüchtlingskonvention, d.h. der vom Schweizer Gesetzgeber als Vorlage genommene Artikel 33 FK, schützt u.a. Asylbewerber vor dem Refoulement, und zwar so lange als nicht feststeht, dass diese Personen zu Unrecht geltend machen, Flüchtlinge im Sinne der Konvention zu sein (vgl. Kälin, Non-refoulement, S. 91). Rechtsdogmatisch betrachtet steht, so klar die Sach- und Rechtslage auch sein mag, erst bei Rechtskraft eines ablehnenden Asylentscheides fest, dass eine Person nicht Flüchtling ist (so ausdrücklich Kälin, Grundriss, S. 212). Trotz dieses rechtstheoretischen Non-Refoulement-Schutzes für jeden sich noch im Verfahren befindlichen Gesuchsteller weicht auch der UNHCR, Wächter über die Einhaltung der Flüchtlingskonvention der Signatarstaaten, von dieser absoluten Haltung ab. So hat das Exekutiv-Komitee für das Programm des Hohen