1993 / 30 - 214

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Die Verwendung eines Entscheidformulares und dessen handschriftliches Ausfüllen beziehungsweise Ankreuzen berührt in der Tat seltsam. Wohl sind die handschriftlichen Passagen gut leserlich, und die Zusammenfügung der angekreuzten vorgedruckten oder handschriftlichen Begründungsteile ergeben einen Sinn. Beschränkt man sich auf die Bewertung der aktivierten und teilweise individuell begründeten Formularteile, so ist festzustellen, dass die Entscheidbegründung den Formvorschriften von Artikel 35 VwVG genügt, indem sie den Sachverhalt knapp zusammenfasst (dabei zwar erwähnt, dass der Gesuchsteller behauptet, an Kämpfen gegen Moslems teilgenommen zu haben, seine angebliche Zugehörigkeit zur christlichen Religion allerdings verschweigt), die wichtigsten Ablehnungsgründe enthält (nämlich, dass es sich bei der allfällig vorhandenen staatlichen Verfolgung nicht um eine solche aus den Gründen von Art. 3 AsylG handle und seine Ausführungen zudem den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht standhalten) und insbesondere ausdrücklich erwähnt, dass der UNHCR am 26. Mai 1992 mitgeteilt hat, er teile die Auffassung des BFF, wonach dem Gesuchsteller im Heimat- oder Herkunftsstaat offensichtlich keine Verfolgung drohe. Mit diesen Begründungsteilen erfüllt das BFF sowohl bezüglich der Form wie auch des Inhaltes knapp die notwendigen Erfordernisse. Immerhin ist festzustellen, dass von den in der Lehre und Praxis entwickelten sechs Variablen, die Angemessenheit einer Begründung ausmachen (vgl. dazu M.E. Villiger, Die Pflicht zur Begründung von Verfügungen, ZBl 90, 1989, S. 151 f.) insbesondere der Schwere des behaupteten Eingriffs kaum Rechnung getragen wird und das BFF mit seiner Kombination von Bausteinen den legitimen Anspruch des Gesuchstellers auf eine seinem konkreten Fall gerecht werdende Begründung nicht vollauf erfüllt. Mit einer derart rudimentären Begründung erscheint der vorgenommene Verwaltungsakt wenig transparent, was wiederum der Akzeptanz eines Entscheides abträglich ist (vgl. Villiger, a.a.O., S. 162 ff.; W. Kälin, Rechtliche Anforderungen an die Verwendung von Textbausteinen für die Begründung von Verwaltungsverfügungen, ZSR 1988 I, S. 435 ff.).

Auch wenn im vorliegenden Fall eine Verletzung der Begründungspflicht verneint wird, wäre es angebracht, wenn das BFF künftig eine Form finden würde, welche das Aufführen inaktiver Begründungsteile vermeidet, wohnt solchen offenen Formularteilen doch stets die Gefahr inne, dass sie im Nachhinein von Unbefugten angekreuzt oder ausgefüllt werden, beziehungsweise wird darüber eine Unsicherheit geschaffen, ob dies der Fall gewesen ist. Auch