1993 / 30 - 213

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zur Ausfertigung und Eröffnung eines Entscheides auf einen kleinen Personenkreis beschränkt, wodurch eine Missbrauchsgefahr ebenfalls ausgeschlossen werde.

Dieser Argumentation kann nicht vollumfänglich beigepflichtet werden. Richtig ist, dass das Verfahren am Flughafen im Interesse aller Beteiligten ein rasches sein muss. Der summarische Charakter dieses Verfahrens geht auch aus der Beschränkung auf diejenigen Fälle hervor, in denen es offensichtlich ist, dass keine Verfolgung droht. Folgerichtig hat das BFF die Kontakte mit den Flughafenbehörden und dem UNHCR unter Benutzung von Telefax- und Telefongeräten dergestalt organisiert, dass in möglichst kurzer Zeit die zuständigen Stellen über das Befragungsprotokoll und die weiteren wesentlichen Akten sowie die beidseitigen Stellungnahmen verfügen. Dennoch besteht kein Grund, vom klaren gesetzlichen Erfordernis der Schriftlichkeit einer Verfügung gemäss Artikel 34 Absatz 1 VwVG abzuweichen. Die Schriftlichkeit beinhaltet zweifellos sowohl nach dem allgemeinen Verständnis als auch nach der oben zitierten Bundesrechtsprechung eine Originalunterschrift, als welche eine faksimilierte Unterschrift nicht gelten kann. Die Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung ist somit als mangelhaft zu qualifizieren. Allerdings bleibt ein behördlicher Formfehler dann unbeachtlich, wenn der Zweck der Formvorschrift dennoch erreicht wird (vgl. Gygi, a.a.O., S. 51, unter Verweis auf BGE 104 V 167). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer weder irregeführt noch benachteiligt. Er konnte unter Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht den geringsten vernünftigen Zweifel haben, dass die Verfügung exakt in der ihm per Telefax übermittelten Form im Original besteht. Damit ist gesagt, dass der festgestellte Formfehler der Rechtsgültigkeit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides nicht schadet. Dem Gesuchsteller hätte allerdings das Recht zugestanden, eine ordentliche Zustellung zu verlangen, was aber zufolge des vollumfänglichen Wissens über den Inhalt der Verfügung weder am Anlaufen der Beschwerdefrist noch an der Vollstreckbarkeit der Verfügung etwas geändert hätte (vgl. BGE 102 Ib 94).

b) - In der Beschwerdeschrift wurde das handschriftliche Ausfüllen des Entscheidformulars und damit sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht beanstandet. Das BFF hat sein Vorgehen mit der Besonderheit des Verfahrens am Flughafen gerechtfertigt, welches ein rasches und soweit möglich vereinfachtes Vorgehen impliziert.