1993 / 30 - 215

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die Numerierung der einzelnen Dispositivteile erscheint ein Ding der Selbstverständlichkeit.

Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass das verwendete Formular zwar problematisch ist, jedoch die Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Artikel 35 VwVG erfüllt, sofern es ausreichend ausgefüllt ist, was hier der Fall ist.

7. - Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine Nachfrist zur Ergänzung der Begründung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist einzuberaumen, wurde stillschweigend nicht eingetreten, da es unmöglich ist, für die Dauer der ordentlichen Frist eine Nachfrist oder eine Fristverlängerung zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wäre es unbenommen geblieben, innerhalb der ordentlichen Frist seine Beschwerde zu ergänzen.

8. - Als Flüchtling wird ein Ausländer anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).

Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig substantiiert oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 12a AsylG). 

Gelingt die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht, so kann im Rahmen des Verfahrens am Flughafen nur dann eine Abweisung des Gesuches erfolgen, wenn offensichtlich ist, dass dem Gesuchsteller im Heimat- oder Herkunftsland keine Verfolgung droht. Offensichtlichkeit ist dann anzunehmen,