1993 / 30 - 205

previous next

Das Bundesamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 1992 die Abweisung der Beschwerde.

Die ARK weist die Beschwerde ab.


Aus den Erwägungen:

1. - Gemäss Artikel 11 Absatz 2 AsylG entscheidet die ARK endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des Bundesamtes über die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung; letztere umfasst die Anordnung der Wegweisung während und nach Abschluss des Verfahrens (Art. 1 Abs. 2 VOARK).

Mit Beschwerde an die ARK kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 11 Abs. 3 AsylG).

2. - Die zur Einreichung von Asylgesuchen möglichen Verfahren sind in den Artikeln 13 bis 13f AsylG und den Artikeln 4 bis 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV1) geregelt. Grundsätzlich ist zwischen Asylgesuchen aus dem Ausland und Asylgesuchen im Inland zu unterscheiden.

a) - Bei Asylgesuchen aus dem Inland ist zu unterscheiden zwischen Asylgesuchen von Ausländern, die eine Anwesenheitsbewilligung haben, und solchen von Ausländern, die sich ohne Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz aufhalten.

aa) - Gemäss Artikel 13f Absatz 1 AsylG richtet ein Ausländer, der sich in der Schweiz befindet, das Asylgesuch an die Behörde des Kantons, von dem er eine Anwesenheitsbewilligung erhalten hat.