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bb) - Für die übrigen Fälle hat der Bundesrat das Verfahren geregelt (Art. 13f Abs. 2
AsylG). Ausländer, die sich ohne Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz aufhalten, reichen ihr Asylgesuch bei der Empfangsstelle ein (Art. 6 Abs. 1 AsylV1). Faktisch ist dies das häufigste Verfahren.
b) - Asylgesuche aus dem Ausland sind gemäss Artikel 13a AsylG bei einer schweizerischen Vertretung einzureichen. Diese überweist das Gesuch mit ihrem Bericht an das Bundesamt, welches dem Gesuchsteller die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 13b
AsylG).
c) - Bei Asylgesuchen an der Grenze, das heisst bei einem geöffneten Grenzübergang, ist zu unterscheiden zwischen solchen, die an einem Grenzposten an der Landesgrenze und solchen, die am Flughafen gestellt werden (Art. 13a, c und d
AsylG).
aa) - Der Ausländer, der an der Landesgrenze um Asyl nachsucht, erhält vom Bundesamt die Bewilligung zur Einreise, wenn kein anderes Land staatsvertraglich zur Behandlung seines Asylgesuches verpflichtet ist und Gründe zur Einreisebewilligung im Sinne von Artikel 13c AsylG und Artikel 4 Absatz 2 AsylV1 vorliegen. Im Falle einer Einreisebewilligung wird der Gesuchsteller einer Empfangsstelle zugewiesen (Art. 4 Abs. 3 AsylV1). Verweigert das Bundesamt die Einreise, so kann der Ausländer bei einer schweizerischen Vertretung ein neues Asylgesuch einreichen (Art. 5 Abs. 1 AsylV1); das Verfahren wird folglich mit dem Entscheid über die Einreiseverweigerung abgeschlossen und der Ausländer wird auf das Verfahren zur Stellung eines Asylgesuches aus dem Ausland verwiesen.
Im Falle einer Einreisebewilligung folgt das normale Asylverfahren, wie es in den Artikeln 14 ff. AsylG geregelt ist.
bb) - Bei Asylgesuchen am Flughafen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen gemäss Artikel 13d
AsylG, Artikel 4 und 5 AsylV1. Im Falle
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