1993 / 30 - 204

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess Nigeria auf dem Luftweg nach eigenen Angaben am 23. Mai 1992 und gelangte von Frankreich her kommend am 25. Mai 1992 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei Zürich (Flughafenpolizei) erklärte der Beschwerdeführer, dass er anlässlich der Kämpfe zwischen Christen und Moslem, die am 14. und 15. Mai 1992 in Kaduno stattgefunden hätten, jemanden umgebracht habe und deshalb von der nigerianischen Polizei gesucht werde.

Am 26. Mai 1992 stellte der United Nations High Comissioner for Refugees (UNHCR) im Rahmen einer Anfrage im Sinne von Artikel 13d Absatz 4 AsylG fest, dass nach seiner Auffassung dem Beschwerdeführer in Nigeria offensichtlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe.

Mit Verfügung vom 26. Mai 1992 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und bezeichnete diese als sofort vollstreckbar.

Mit Eingabe vom 28. Mai 1992 beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Der Beschwerdeführer sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung beizugeben und der Vollzug bis zu diesem Entscheid zu sistieren. Es sei eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist einzuberaumen. Ferner beantragt der Beschwerdeführer, er sei zum ordentlichen Asylverfahren zuzulassen.

Am 29. Mai 1992 lehnte die ARK das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Verfügung des BFF vom 26. Mai 1992 ab; die Abweisung erfolgte mündlich (telefonisch) gegenüber dem Rechtsvertreter und den Behörden. Der Beschwerdeführer wurde gleichentags per Flugzeug in sein Heimatland Nigeria ausgeschafft.

In einem Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Lagos (dort eingegangen am 22. Juli 1992) hat der Beschwerdeführer sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass er an der von seinem Rechtsvertreter eingereichten Beschwerde festhalte.