1993 / 29 - 199

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unter Hinweis auf das Empfangsstellenprotokoll fest, dass der Beschwerdeführer sich nicht 7, sondern 10 Tage in der BRD aufgehalten habe und dass sich die "20-Tage-Regel" von Artikel 2 AsylV1 ausdrücklich und absichtlich nur auf Artikel 6 des Asylgesetzes beziehe.

Das im vorliegenden Fall zur Diskussion stehende Verhältnis des Begriffes "einige Zeit" in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b zur gleichlautenden Regel in der Drittstaatklausel von Artikel 6 AsylG ist Gegenstand von Kontroversen in Lehre und Praxis. Währenddem sich die Praxis auf die unterschiedlichen Auslegungsbestimmungen in der AsylV beruft, werden diese Bestimmungen in der Asylrechtsliteratur als gesetzwidrig erachtet (vgl. Walter Kälin, a.a.O., S. 195; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 331ff; Aufsätze von Walter Stöckli und Mario Gattiker in ASYL 1988/1 S. 3ff). Auch die Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates hat sich den Kritikern der heutigen Praxis angeschlossen; sie befand die Anliegen einer unter anderem in diesem Zusammenhang eingereichten Petition des Dachverbandes der Asylkoordination Schweiz nach Einholung von Stellungnahmen seitens des damaligen Delegierten für das Flüchtlingswesen sowie von Walter Kälin als berechtigt und kam zum Schluss, dass "einige Zeit" im Sinne von Artikel 19 AsylG gleichbedeutend sei mit "einige Zeit" im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 AsylG (vgl. Amtl. Bull. des Nationalrates, 1989, S. 570f). Es sprechen in der Tat etliche Punkte für die Richtigkeit dieser Auffassung. Neben dem identischen Wortlaut der Begriffe zeigt insbesondere bereits eine bloss grobe historische Auslegung, dass der Gesetzgeber nie davon ausging, bezüglich der Anwendung der erwähnten Bestimmungen unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Die Frage kann allerdings in casu letztlich offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer selbst bei einer der Vorinstanz folgenden Betrachtungsweise nicht einige Zeit in Deutschland verbracht hat. Artikel 17 der AsylV1 stellt nämlich lediglich eine widerlegbare Vermutung bezüglich des Aufenthaltes eines Gesuchstellers in einem Drittstaat auf, indem von einem nicht verzuglosen Durchqueren des Drittstaates auf einen dort einige Zeit dauernden Aufenthalt geschlossen wird. Ohne Verzug bedeutet gemäss Praxis "rasche Durchquerung von Drittländern in der stetigen Absicht, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen" (vgl. Walter Kälin, a.a.O., S. 195). Der Beschwerdeführer vermag vorliegendenfalls die genannte Vermutungsbasis umzustossen, indem er glaubwürdig darlegt, dass er von allem Anfang an in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen suchte und