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lediglich aufgrund äusserer Umstände mehrere Tage in der BRD
verbrachte. So ist es durchaus einsichtig, dass er die stete Absicht
hegte, sein Asylgesuch in demjenigen Land zu stellen, in welchem sein
Bruder aufgrund dessen Verheiratung eine Anwesenheitsberechtigung besitzt.
Im weiteren liefert er eine plausible Erklärung für die Tatsache, dass
er mehrere Tage - in casu entgegen seiner Behauptung zwar nicht bloss 7,
sondern 10 Tage - in Frankfurt blieb. Nachdem er bereits in der Nacht vom
11. zum 12. Februar 1993 im Anschluss an seine illegale Einreise von der
Tschechischen Republik von den deutschen Behörden aufgegriffen worden
war, erscheint es nämlich zumindest nicht völlig unverständlich, dass
er, um mit Sicherheit in die Schweiz zu gelangen, untertauchte und seinen
Transport organisierte. Zudem wurde seine Einreise in die Schweiz sodann
infolge des Umstandes, dass eine erste Person sich plötzlich nicht mehr
als Fahrer zur Verfügung stellte, dass die als Ersatzfahrerin vorgesehene
Schwägerin des Beschwerdeführers nachweislich krank wurde (vgl.
Arztzeugnis vom 17. März 1993), sowie dass der ihn letztendlich
begleitende Kollege infolge dessen Erwerbstätigkeit erst am Wochenende
vom 20./21. Februar 1993 zur Fahrt bereit war - insgesamt also durch
Tatsachen, die nicht unmittelbar in der Person des Beschwerdeführers
lagen - verzögert. Die konkreten Umstände belegen seinen Willen, möglichst
rasch in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Dass er dabei nicht den absolut
direktesten Reiseweg benutzte, kann ihm daher vorliegendenfalls nicht zum
Vorwurf gereichen. Zusammenfassend steht somit fest, dass es dem
Beschwerdeführer gelungen ist, die Vermutungsbasis des Artikel 17 AsylV1
zu widerlegen und er sich folglich nicht einige Zeit im Sinne von Artikel
19 Absatz 2 Buchstabe b AsylG in einem Drittstaat aufgehalten hat.
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