1993 / 29 - 200

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lediglich aufgrund äusserer Umstände mehrere Tage in der BRD verbrachte. So ist es durchaus einsichtig, dass er die stete Absicht hegte, sein Asylgesuch in demjenigen Land zu stellen, in welchem sein Bruder aufgrund dessen Verheiratung eine Anwesenheitsberechtigung besitzt. Im weiteren liefert er eine plausible Erklärung für die Tatsache, dass er mehrere Tage - in casu entgegen seiner Behauptung zwar nicht bloss 7, sondern 10 Tage - in Frankfurt blieb. Nachdem er bereits in der Nacht vom 11. zum 12. Februar 1993 im Anschluss an seine illegale Einreise von der Tschechischen Republik von den deutschen Behörden aufgegriffen worden war, erscheint es nämlich zumindest nicht völlig unverständlich, dass er, um mit Sicherheit in die Schweiz zu gelangen, untertauchte und seinen Transport organisierte. Zudem wurde seine Einreise in die Schweiz sodann infolge des Umstandes, dass eine erste Person sich plötzlich nicht mehr als Fahrer zur Verfügung stellte, dass die als Ersatzfahrerin vorgesehene Schwägerin des Beschwerdeführers nachweislich krank wurde (vgl. Arztzeugnis vom 17. März 1993), sowie dass der ihn letztendlich begleitende Kollege infolge dessen Erwerbstätigkeit erst am Wochenende vom 20./21. Februar 1993 zur Fahrt bereit war - insgesamt also durch Tatsachen, die nicht unmittelbar in der Person des Beschwerdeführers lagen - verzögert. Die konkreten Umstände belegen seinen Willen, möglichst rasch in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Dass er dabei nicht den absolut direktesten Reiseweg benutzte, kann ihm daher vorliegendenfalls nicht zum Vorwurf gereichen. Zusammenfassend steht somit fest, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die Vermutungsbasis des Artikel 17 AsylV1 zu widerlegen und er sich folglich nicht einige Zeit im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b AsylG in einem Drittstaat aufgehalten hat.