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b) - Es ist deshalb zu prüfen, ob die vorsorgliche Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist.

Bezüglich der Zulässigkeit der angeordneten Massnahme ist festzuhalten, dass weder Anhaltspunkte bestehen, noch geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer in Deutschland unmenschlicher Behandlung oder Strafe gemäss Artikel 3 EMRK oder einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 AsylG ausgesetzt wäre. Nachdem Deutschland sowohl die FK als auch die EMRK unterzeichnet hat und diesen völkerrechtlichen Verpflichtungen genauso Folge leistet wie die Schweiz, besteht hinreichende Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer von Deutschland nicht in ein Land ausgewiesen wird, in dem für ihn eine derartige Gefährdung bestehen würde. Die vorliegende Rückübernahmezusicherung der zuständigen deutschen Behörden basiert im übrigen auf dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1954 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Deutschen Bundesregierung über die Übernahme von Personen an der Grenze ("Schubabkommen"; SR 0.142.111.369) und entspricht den dort genannten Voraussetzungen (vgl. Abschnitt B Ziffer 2 des Abkommens). Demnach stehen der vorsorglichen Wegweisung keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegen.

Zumutbar ist die Weiterreise namentlich dann, wenn eine der drei Voraussetzungen von Artikel 19 Absatz 2 des Asylgesetzes gegeben ist. Im vorliegenden Fall wurde die Zumutbarkeit von der Vorinstanz mit dem Hinweis auf Buchstabe b dieser Bestimmung begründet, wonach ein Gesuchsteller vorsorglich weggewiesen werden kann, wenn er sich vor seiner Einreise in die Schweiz während einiger Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hat. Sie beruft sich im weiteren auf Artikel 17 AsylV 1, demgemäss sich ein Gesuchsteller vermutungsweise einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hat, wenn er nicht ohne Verzug in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Auffassung, indem er anführt, der unbestimmte Rechtsbegriff "einige Zeit" in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b müsse gleich ausgelegt werden, wie die grammatikalisch identische Formulierung in Artikel 6 AsylG. Der letztgenannte Begriff werde in der Asylverordnung präzisiert mit "in der Regel 20 Tage". Der Beschwerdeführer habe aber lediglich 7 Tage in der BRD verbracht, mithin also nicht "einige Zeit". In seiner Vernehmlassung vom 19. April 1993 hält das BFF