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Die Anordnung einer Wegweisung während des Asylverfahrens stellt eine vorsorgliche Massnahme dar, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Demnach ist die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 15. März 1993 taugliches Anfechtungsobjekt und damit mit Beschwerde selbständig anfechtbar (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 280; A. Achermann / Ch.
Hausammann, Handbuch des Asylrechts, Bern 1991, S. 334).
c) - Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren,
VwVG; SR 172.021).
2. - a) Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens hierzulande aufhalten. Vorbehalten bleibt ein Vollzug nach Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (vgl. Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 47
AsylG).
Artikel 19 Absatz 2 AsylG hält fest, dass der Gesuchsteller jedoch vorsorglich weggewiesen werden kann, wenn die Weiterreise in einen Drittstaat möglich, zulässig und zumutbar ist, namentlich wenn:
a. dieser Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs
zuständig ist
b. sich der Gesuchsteller vorher einige Zeit dort aufgehalten hat oder
c. dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen der
Gesuchsteller enge Beziehungen hat.
Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2, 3 und 4
ANAG).
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