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Mit Eingabe vom 26. März 1993 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. April 1993 hat die ARK das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. April 1993 die Abweisung der Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise in die Schweiz zu gestatten und das Asylverfahren in materieller Hinsicht weiterzuführen.
Aus den Erwägungen:
1. - a) Nach Artikel 11 Absatz 2 des AsylG können Verfügungen des BFF betreffend Asylverweigerung und Wegweisung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission angefochten werden. Wegweisung bedeutet dabei sowohl Wegweisung während als auch nach Abschluss des Asylverfahrens (Art. 1 Abs. 2
VOARK). Die Asylrekurskommission entscheidet seit dem 1. April 1992 endgültig über alle hängigen und neu eingehenden Beschwerden (Art. 1 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1
VOARK) und ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
b) - Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 13-19 des Asylgesetzes ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden; selbständig anfechtbar sind, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können:
a. vorsorgliche Massnahmen
b. Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird
(vgl. Art. 46a AsylG).
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