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rechtsverletzung verlangt. Vielmehr genügt der Nachweis einer entsprechenden Gefahr; diese Gefahr muss allerdings konkret und ernsthaft sein. Ein Indiz für eine solche Gefahr stellt die allgemeine Menschenrechtssituation dar, wenn sie durch eine dauernde und schwere Verletzung fundamentaler Menschenrechte geprägt ist. Eine konkrete und ernsthafte Gefahr muss aber durch eine entsprechende Begründung glaubhaft gemacht werden, was insbesondere nicht gelingt, wenn die Aussagen in wesentlichen Punkten vage und widersprüchlich sind (vgl. W. Kälin, a.a.O., S. 245 f.). Die Widersprüche und Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers, die dazu führen, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er desertiert ist, werden oben dargelegt. Aus den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Jugoslawien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Artikel 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung stellt somit keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar und ist somit zulässig.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe sodann geltend, der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo sei aufgrund der dort herrschenden Lage unzumutbar. Die Lage im Kosovo ist schon seit Jahren als gespannt zu bezeichnen. Die albanische Bevölkerungsmehrheit ist unbestrittenermassen in verschiedenen Lebensbereichen offensichtlichen Diskriminierungen und Uebergriffen der serbischen Ordnungskräfte ausgesetzt. Hinzu kommt, dass die ungünstigen sozialen und wirtschaftlichen Voraussetzungen im Kosovo die Albaner - welche die Bevölkerungsmehrheit darstellen - aufgrund der demographischen und politischen Situation besonders stark treffen. Selbst aus Kreisen der "Demokratischen Liga Kosovo" (LDK) verlautete beispielsweise, der starke Migrationsdruck sei mitunter wirtschaftlich motiviert. Auf der anderen Seite ist die Situation im Kosovo geprägt durch den Konflikt zwischen Serben und Albanern um die Autonomie Kosovos. Im Rahmen dieses Konfliktes reagierten die Serben zum Teil mit harten Repressionen, der Uebernahme der Kontrolle über das öffentliche Leben und der systematischen Verdrängung der Albaner aus der Verwaltung und anderen öffentlichen Institutionen (Spitälern, Schulen, Universitäten usw.). Die Kosovo-Albaner boykottieren andererseits selbst die serbischen Institutionen als Folge ihrer verstärkten Autonomie- und Sezessionsbestrebungen. Sie unterhalten ihre eigenen Schatteninstitutionen, welche die serbischen Behörden zwar missbilligen, aber immerhin nicht systematisch zerschlagen. Bei allen Nachteilen, welchen die Kosovo-Albaner ausgesetzt sind und die nicht in Abrede gestellt werden sollen, gilt es aber