1993 / 26 - 186

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folgende Umstände ebenfalls in Betracht zu ziehen. Entgegen anderslautenden Prognosen und Darstellungen hat sich die allgemeine Menschenrechtslage im Kosovo in den letzten Monaten nicht drastisch verschlechtert. Die von unabhängigen Beobachtern und den Medien im Laufe des letzten Jahres diesbezüglich gehegten Befürchtungen haben sich nicht bewahrheitet. Zwar ist der Kommission bekannt, dass es im Kosovo zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist beziehungsweise nach wie vor kommt. Im Gegensatz zu anderen Regionen des früheren Jugoslawien kann im Falle Kosovos aber insbesondere nicht von "ethnischer Säuberung" gesprochen werden. Vielmehr ist die Lage im Kosovo angesichts der seit Monaten herrschenden gespannten Ruhe zur Zeit als relativ stabil zu betrachten. Anders wäre auch kaum zu erklären, dass bekanntermassen Jahr für Jahr viele im Ausland erwerbstätige Albaner besuchs- und ferienhalber in den Kosovo zurückkehren. Auch sind keine handfesten Hinweise auf eine Verschärfung der Lage feststellbar. Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) äusserte in einer Stellungnahme vom 12. Februar 1993 den Wunsch, dass bei der Rückschaffung von Kosovo-Albanern Zurückhaltung geübt werde, erklärte aber auch ausdrücklich, es sehe sich angesichts der aktuellen Lage ausserstande, generell gegen die zwangsweise Rückschaffung rechtmässig ab- und ausgewiesener Asylbewerber nach Kosovo zu opponieren. Zusammenfassend ergibt sich nach Einschätzung der Kommission, dass im Kosovo im heutigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden kann, welche die Rückschaffung - auch in Berücksichtigung der zweifellos ungewissen weiteren Entwicklung - generell als unzumutbar erscheinen liesse. Bezüglich der allgemeinen Befürchtung des Beschwerdeführers als Wehrpflichtigem, in den Militärdienst im Kosovo respektive Restjugoslawien einrücken zu müssen, ist folgendes festzuhalten. (...) Im heutigen Zeitpunkt ist (...) nicht davon auszugehen, dass Wehrpflichtige an die Front geschickt werden, um an Kampfeinsätzen teilzunehmen. Andererseits ist festzuhalten, dass die Absolvierung des ordentlichen Militärdienstes eine staatsbürgerliche Pflicht darstellt. Da Restjugoslawien gegenwärtig in keine aktiven kriegerischen Auseinandersetzungen involviert ist, lässt die Befürchtung, irgendeinmal in den Militärdienst eingezogen zu werden, den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe keinerlei andere Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen könnten.