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seinen eigenen hinausgehe (Werenfels, a.a.O., S. 382). Seine weitere Argumentation, in diesen Fällen fehle es zudem an der Voraussetzung einer formellen Anerkennung als Flüchtling für diejenige Person, von der die Angehörigen ihre Flüchtlingseigenschaft ableiten wollten, geht noch von der - heute aufgegebenen - Praxis der schweizerischen Asylbehörden aus, im Falle der Asylunwürdigkeit eines Asylgesuchstellers dessen Asylgesuch abzulehnen, ohne sich indessen über das Bestehen seiner Flüchtlingseigenschaft ausdrücklich zu äussern (vgl. Werenfels, a.a.O., S. 59, 382).

Zimmermann bejaht demgegenüber eine Asylgewährung gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 AsylG an Angehörige einer als Flüchtling anerkannten, jedoch asylunwürdigen Person und führt zur Begründung dieser Auffassung aus, auch wenn dadurch das Ziel, innerhalb der Familie einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten, nicht erreicht werde, müsse doch der formelle Aspekt der Akzessorietät hinter den Grundgedanken von Artikel 3 Absatz 3 AsylG zurücktreten, wonach Familienangehörige eines Verfolgten generell als von der Verfolgung mitbetroffen betrachtet werden müssten (Zimmermann, a.a.O., S. 185 f.). Diese Argumentation wird der hier interessierenden Fragestellung allerdings insofern nicht gerecht, als eben gerade die Stellung jener Angehörigen eines asylunwürdigen Flüchtlings interessiert, die - entgegen der dem Artikel 3 Absatz 3 AsylG zugrundeliegenden Vermutung von der Mitbetroffenheit der nahen Angehörigen - die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft der Absätze 1 und 2 von Artikel 3 AsylG in ihrer eigenen Person nicht erfüllen würden; soweit demgegenüber Angehörige eines asylunwürdigen Flüchtlings der Vermutung der Mitbetroffenheit in der Tat entsprechen und in ihrer eigenen Person die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllen, kann die hier interessierende Frage offenbleiben, da eine Asylgewährung sich hier auf das Darlegen eigener Asylgründe stützt (vgl. das vorstehende Urteil der ARK vom 3. 2. 1993 i.S. C.K. und G.K.-A., EMARK 1993 Nr. 23, S. 147 ff.).

d) - Die Asylrekurskommission erachtet den von Werenfels diskutierten Hinweis auf die Akzessorietät einer Asylgewährung bei Angehörigen eines asylunwürdigen Flüchtlings, welche in eigener Person die Voraussetzungen des Flüchtlingsbegriffs von Artikel 3 Absatz 1 und 2 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten und ihre Flüchtlingseigenschaft lediglich im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 AsylG von ihrem Ehegatten beziehungsweise Vater abzuleiten vermögen, als ausschlaggebend und hält deshalb dafür, dass unter diesen Voraussetzungen auch die Verweigerung des Asyls bei derjenigen Person, von der die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet wird, auf die Angehörigen auszudehnen sei.