1993 / 24 - 171

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a) - Artikel 3 Absatz 3 AsylG geht davon aus, dass die nächsten Angehörigen einer Person, die in ihrer Heimat asylrelevante Verfolgung erlitten hat, unter dieser Verfolgung mitgelitten haben und durch die ernsthaften Nachteile ebenfalls betroffen waren (vgl. Werenfels, a.a.O., S. 141, 279; Zimmermann, a.a.O., S. 175 f.); in der Botschaft zum Asylgesetz wird denn auch darauf hingewiesen, dass die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Angehörigen in zahlreichen Fällen ohnehin in ihrer eigenen Person die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden (BBl 1977 III 117). Wie bereits dargelegt, erlaubt Artikel 3 Absatz 3 AsylG allerdings auch die Asylgewährung an Personen, die die Flüchtlingseigenschaft selber nicht erfüllen würden, um innerhalb der engeren Familie einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten.

b) - Im Hinblick auf die Gesetzessystematik des Asylgesetzes, welches begrifflich zwischen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung klar unterscheidet, erscheint es nicht unproblematisch, die Asylverweigerung wegen Asylunwürdigkeit auch auf die Angehörigen der asylunwürdigen Person, die sich auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG zur Begründung ihrer Flüchtlingseigenschaft stützen können, auszudehnen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass im Gesetz einerseits als Anknüpfungspunkt für den Einbezug der nächsten Angehörigen einer verfolgten Person nicht die Asylgewährung, sondern die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 Abs. 3 AsylG) gewählt wurde, und dass andererseits bei Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft - wobei im Gesetz keine Differenzierung danach vorgenommen wird, ob sich diese auf die Absätze 1 und 2 oder auf Absatz 3 von Artikel 3 AsylG stütze - die Asylgewährung die Regel (vgl. Art. 2 und 4 AsylG), die Verweigerung der Asylgewährung dagegen die Ausnahme darstellt (vgl. Art. 5 bis 9 AsylG).

c) - In der asylrechtlichen Literatur beschäftigen sich einzig Werenfels und Zimmermann (Raess-Eichenberger, a.a.O., S. 95, verneint die Frage beziehungsweise lässt sie offen, ohne indessen diese Schlüsse näher zu begründen) mit der Frage, ob die nächsten Angehörigen einer Person, die in der Schweiz zwar als Flüchtling anerkannt wird, jedoch wegen Asylunwürdigkeit von der Asylgewährung ausgeschlossen wird, die Asylgewährung gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 AsylG beanspruchen können, und beantworten sie unterschiedlich.

Werenfels verneint die Frage insbesondere mit einem Hinweis auf die Akzessorietät, denn der wegen Asylunwürdigkeit vom Asyl Ausgeschlossene könne seinen Familienangehörigen keinen Rechtsstatus vermitteln, der über