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190; Gerber/Métraux, a.a.O., S. 83, 84; S. Raess-Eichenberger, Das Asylverfahren nach Schweizerischem Recht und Völkerrecht, Diss. Zürich 1989, S. 96 f.), widerspricht dies nur vordergründig dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der eine derartige Gleichstellung im Gesetz ausdrücklich nicht aufnehmen wollte. Aufgrund der obigen Erwägungen ist vielmehr zusammenfassend festzuhalten, dass einerseits gewisse Ueberlegungen des Gesetzgebers angesichts der seitherigen Entwicklung in Gesellschaft und Rechtsprechung zu relativieren sind, dass andererseits die damaligen Ueberlegungen, ein Einbezug auch des nichtverheirateten Lebenspartners sei aufgrund ohnehin weitgefasster Anerkennungskriterien zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich, der heutigen Praxis zum Flüchtlingsbegriff von Artikel 3 Absätze 1 und 2 AsylG nicht mehr entsprechen; im Gegenteil lässt sich der Wille des Gesetzgebers, die Familieneinheit auch im Falle von nichtehelichen Lebensgemeinschaften zu gewähren und Härten zu vermeiden, nur respektieren, wenn auch Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft unter den Begriff des "Ehegatten" im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 AsylG subsumiert werden. Um so mehr muss dies gelten, wenn ein nichtverheiratetes Paar - wie die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner - gemeinsame Kinder hat, würde doch eine andere, engere Gesetzesauslegung im Falle der Beschwerdeführerin zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, dass zwar die beiden Töchter, nicht dagegen deren Mutter, die Beschwerdeführerin, in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters beziehungsweise Partners einbezogen würden.

f) - Die Beschwerdeführerin und die beiden Töchter sind nach dem Gesagten gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen. Dem steht gemäss klarem Wortlaut von Artikel 3 Absatz 3 AsylG - welcher sich auf die Flüchtlingseigenschaft, nicht auf die Asylgewährung als Voraussetzung für eine Einbeziehung der nächsten Angehörigen bezieht - nicht entgegen, dass dem Lebenspartner und Vater der Kinder, von dem die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet wird, gestützt auf Artikel 8 AsylG die Asylgewährung verweigert worden ist (Kälin, a.a.O., S. 153 Fn 13; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 124).

9. - Es bleibt zu prüfen, ob die auf Artikel 8 AsylG gestützte Verweigerung des Asyls im Falle von A.M. sich auch auf die Beschwerdeführerin und die beiden Töchter auswirkt, nachdem diese ihre Flüchtlingseigenschaft lediglich von derjenigen ihres Lebenspartners beziehungsweise Vaters ableiten, jedoch selber die Voraussetzungen, die Artikel 3 Absatz 1 und 2 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft stellt, nach dem oben Gesagten nicht erfüllen würden.