1993 / 24 - 173

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In analoger Regelung zum Rechtsstatus ihres Lebenspartners A.M. ist daher die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin wie auch der beiden Töchter Z. und D. anzuerkennen, ihr Asylgesuch gestützt auf Artikel 8 AsylG abzulehnen und grundsätzlich die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen, deren Vollzug indessen durch eine vorläufige Aufnahme zu ersetzen ist.

Die Beschwerde ist somit in ihrem Hauptbegehren, mit welchem die Asylgewährung beantragt wird, abzuweisen; im übrigen ist sie gutzuheissen.