1993 / 24 - 169

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zur heutigen Fassung von Artikel 3 Absatz 3 AsylG führten, wurde im Parlament verschiedentlich darauf hingewiesen, eine ausdrückliche Erwähnung, dass ein Lebenspartner eines Flüchtlings in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen werde, erübrige sich, denn angesichts des weiten Flüchtlingsbegriffs und der bestehenden grosszügigen und offenen Praxis der schweizerischen Asylbehörden dürfe angenommen werden, dass der Lebenspartner eines Flüchtlings regelmässig auch in seiner eigenen Person die Voraussetzungen des Flüchtlingsbegriffes erfülle. Alt-Bundesrat Furgler als damaliger Vorsteher des mit Asylverfahren erst- wie auch letztinstanzlich befassten Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes konnte auf eine in der Praxis bestehende Anerkennungsquote bei Asylgesuchen von 90 % verweisen (Amtl. Bull. 1979 S 62) und eine grosszügige und tolerante Praxis garantieren, derzufolge einerseits der Lebenspartner eines Flüchtlings ohnehin in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft erfülle, andererseits auch über den rechtlich definierten Begriff der Ehe hinaus auch Lebenspartner in gleichem Sinne anerkannt würden (Amtl. Bull. 1978 N 1841, 1979 N 565, 1049, 1979 S 62). Insbesondere aus Verfahrensgründen (um das Gesetz noch in der laufenden Session verabschieden zu können), und ausdrücklich in der Meinung, dass in der Praxis keine Härten entstehen könnten und auch nicht verheiratete Lebenspartner als Flüchtlinge anerkannt würden (Amtl. Bull. 1979 N 1048), schloss sich die nationalrätliche Kommission schliesslich dem heute vorliegenden Gesetzestext an.

Auch unter diesem Gesichtspunkt ist festzuhalten, dass eine heutige Auslegung von Artikel 3 Absatz 3 AsylG von anderen Voraussetzungen auszugehen hat, als sie der Gesetzgeber im Jahre 1978 / 1979 im Auge hatte. Die Praxis hat in der Folge an die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2 AsylG - insbesondere, wo das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Druckes in Frage steht, was in der Praxis der Siebziger Jahre in grosszügigerem Ausmass angenommen wurde und denn auch den Hinweis erlaubte, der Flüchtlingsbegriff des Asylgesetzes erweitere mit dieser Formulierung den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. BBl 1977 III 116) - zunehmend restriktivere Kriterien angelegt (vgl. Werenfels, a.a.O., S. 186, 269 f.; Kälin, a.a.O., S. 29; Achermann/ Hausammann, a.a.O., S. 72).

e) - Wenn daher eine heutige Auslegung von Artikel 3 Absatz 3 AsylG den nichtverheirateten Lebenspartner dem Ehegatten im Sinne dieser Bestimmung gleichsetzt (vgl. zur diesbezüglich bestehenden Praxis Werenfels, a.a.O., S. 384; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 124 f.; Zimmermann, a.a.O., S.