1993 / 24 - 168

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geren Familienbegriff aus, wenn es ausführt, der Anwendungsbereich von Artikel 8 EMRK dürfe nicht überdehnt werden, sondern sei auf die Familie im engen Sinne, also auf Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, zu beschränken (109 Ib 186); indessen ist relativierend festzuhalten, dass die konkrete Frage einer Gleichstellung eines Konkubinatspaares mit einem Ehepaar in den publizierten Entscheiden bis anhin nicht entschieden werden musste (vgl. im übrigen zur Erweiterung dieses eng umschriebenen Familienbegriffs BGE 115 Ib 1 ff.).

c) - Abgesehen von einer auf verschiedene Rechtsgebiete bezogenen Rechtsprechung kann heute auch auf eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Begriff des Konkubinats oder der eheähnlichen Gemeinschaft sowie seiner rechtlichen Behandlung zurückgegriffen werden (vgl. z.B. die Literaturübersicht in H. Deschenaux/P. Tercier, Le mariage et le divorce, 3. Aufl., Bern 1985, N 887); soweit daher in der parlamentarischen Beratung des Asylgesetzes (wie auch im oben erwähnten Bundesgerichtsentscheid 106 V 59 ff.) in diesem Zusammenhang insbesondere auf Abgrenzungs-, Beweis- oder Missbrauchsprobleme hingewiesen wurde, ist festzuhalten, dass Literatur wie Rechtsprechung diesbezüglich Kriterien entwickelt haben, welche beispielsweise eine Abgrenzung einer eheähnlichen Gemeinschaft von weniger engen oder dauerhaften Beziehungen zweier Partner durchaus erlauben (vgl. Deschenaux/Tercier, a.a.O., N 888 ff.; Messmer, a.a.O., S. 51 ff., R. Frank, Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft, in: Frank/Girsberger/Vogt/ Walder-Bohner/Weber, Die eheähnliche Gemeinschaft [Konkubinat] im schweizerischen Recht, Zürich 1984, S. 29 ff.; C. Noir-Masnata, Les effets patrimoniaux du concubinage et leur influence sur le devoir d'entretien entre époux séparés, Diss. Lausanne 1982, S. 7 ff., H. Hausheer, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1978, in ZBJV 1980, S. 99 ff.; BGE 114 II 295 ff., 116 II 394 ff., 118 II 235 ff.).

Aehnliche Kriterien der Dauerhaftigkeit oder Stabilität einer zwischenmenschlichen Beziehung zieht die Rechtsprechung im übrigen auch bei, wenn beispielsweise in der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Schutzbereich von Artikel 8 EMRK vorausgesetzt wird, eine Familienbeziehung müsse "tatsächlich gelebt werden" beziehungsweise "intakt erscheinen".

d) - Nebst den - angesichts der obigen Ausführungen bei einer heutigen Gesetzesauslegung zu relativierenden - gesellschafts- oder rechtspolitischen Argumenten sowie den Hinweisen auf Beweisschwierigkeiten oder Missbrauchsmöglichkeiten, die in der parlamentarischen Beratung des Asylgesetzes