1993 / 24 - 167

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18 Jahren dauernden) Konkubinatsverhältnis gründenden Familie die Stabilität absprechen; "on peut admettre que la stabilité des liens affectifs noués entre ses membres est comparable à celle des liens qui unissent généralement les membres d'une famille constituée selon la loi." (96 I 430). Aehnliche Ausführungen macht das Bundesgericht in seinem Entscheid 106 III 11 ff., wo nicht nur die Unterhaltsleistungen eines Konkubinatspartners an seine Kinder, sondern auch diejenigen an seine Partnerin - da diesbezüglich zumindest eine moralische Unterhalts- oder Unterstützungspflicht anzuerkennen sei - ins betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Artikel 93 SchKG einbezogen werden; das Bundesgericht bezeichnet es als realitätsfremd, wenn man einen Schuldner betreibungsrechtlich als alleinstehend behandeln wollte, der es doch offensichtlich nicht sei, und hält fest, "das Konkubinatsverhältnis, aus dem Kinder hervorgegangen sind, (sei) somit unter dem Gesichtspunkt der Notbedarfsermittlung im wesentlichen gleichzubehandeln wie ein eheliches Familienverhältnis." (106 III 17).

In seiner Rechtsprechung zum Schutzbereich von Artikel 8 EMRK, welcher unter anderem die Achtung des Familienlebens garantiert, hatte das Bundesgericht bisher keine Veranlassung, den Schutzbereich dieser Bestimmung bezogen auf Konkubinatspartner oder Konkubinats-Familienverhältnisse zu umschreiben; die publizierten Entscheide beziehen sich ausnahmslos auf das Verhältnis zwischen Ehepaaren, zwischen verheirateten Eltern zu ihrem Kind oder zwischen nur einem Elternteil und seinem Kind (vgl. 109 Ib 183 ff., 110 Ib 201 ff., 111 Ib 1 ff., 115 Ib 1 ff., 115 Ib 97 ff., 116 Ib 353 ff., 118 Ib 145 ff., 118 Ib 153 ff.; im Aufsatz von Mock [P. Mock, Mesures de police des étrangers et respect de la vie privée et familiale, in: Zeitschrift für Schweizerisches Recht, 1993, S. 95 ff.], wird auf S. 101 auf einen unveröffentlichten Entscheid hingewiesen, welcher das Bestehen eines Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK verneint für ein Konkubinatsverhältnis mit einer verheirateten Person). Die Strassburger Konventionsorgane fassen unter den Begriff des Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK nicht nur die auf einer Ehe beruhende, sondern ebenso die natürliche Familie, also beispielsweise unverheiratete Personen mit ihren Kindern (L. Wildhaber, Kommentierung von Art. 8 EMRK, in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln u.a. 1992, N. 341, 355 ff., 366 ff., 388; A. Haefliger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, Bern 1993, S. 207); ebenso wird eine kinderlose heterosexuelle Lebensgemeinschaft von gewisser Dauer, Stabilität und Intensität in den Familienbegriff einbezogen (Wildhaber, a.a.O., N. 386; Mock, a.a.O., S. 99); das Bundesgericht geht scheinbar von einem en-