1993 / 24 - 166

previous next

trag zum Podiumsgespräch, in: Frank (Hrsg.), Die eheähnliche Gemeinschaft in Gesetzgebung und Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland, Oesterreichs und der Schweiz, Beihefte zur Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Heft 5, 1986, S. 75 ff.), dadurch Rechnung, dass der Konkubinatspartner, welcher den gemeinsamen Haushalt der eheähnlichen Gemeinschaft führt, als Lohnabhängiger und Kost, Logis oder Taschengeld als Lohn im Sinne der AHV/IV-Gesetzgebung betrachtet wird (110 V 1ff., 116 V 177 ff.). Schliesslich verneint das Bundesgericht - zu Recht, wollen doch Konkubinatspartner mit ihrem Entschluss, nicht zu heiraten, derartige Rechtsfolgen bewusst ausschliessen (vgl. 108 II 206 f.; Messmer, a.a.O., S. 57) - eine analoge Anwendung eherechtlicher oder güterrechtlicher Normen auf Konkubinatsverhältnisse und prüft beispielsweise bei Fragen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nach Auflösung eines Konkubinatsverhältnisses den Beizug der Regeln zur Auflösung einer einfachen Gesellschaft (vgl. 108 II 204 ff., 109 II 228 ff.). Der Vollständigkeit halber sei auf zwei weitere Urteile aus den Jahren 1979 und 1980 hingewiesen, welche eine Gleichstellung von Konkubinat und Ehe verneinen. So führt das Bundesgericht in BGE 105 II 197 (vgl. zur Kritik an diesem Entscheid Messmer, a.a.O., S. 59; Geiser, a.a.O., S. 58) aus, eine eheähnliche Gemeinschaft könne nicht als eine unter gemeinsamer Hausgewalt lebende Gemeinschaft im Sinne von Artikel 331 ZGB gelten und sei daher bei der Frage, ob die Auflösung des Mietvertrages für den Mieter oder dessen Familie eine Härte zur Folge habe (Art. 267a Abs. 1 OR) nicht zu berücksichtigen; allerdings erachtete das Bundesgericht im fraglichen Entscheid das zur Beurteilung stehende Mieterstreckungsgesuch ohnehin aus anderen Gründen als rechtsmissbräuchlich. In seinem auf das Arbeitslosenversicherungsrecht bezogenen Entscheid 106 V 59 ff. wird demgegenüber insbesondere auf Schwierigkeiten einer klaren Begriffsumschreibung und Abgrenzung des Konkubinats hingewiesen; auf die Stichhaltigkeit derartiger Befürchtungen ist weiter unten zurückzukommen.

Insbesondere anerkannt und einer auf einer formellen Ehe gegründeten Familie gleichgestellt wird in der schweizerischen Rechtsprechung schliesslich das Verhältnis von Konkubinatspartnern, welche gemeinsame Kinder haben. In einer im Jahre 1970 (96 I 425 ff.) beginnenden Rechtsprechung anerkennt das Bundesgericht, das Bestehen eines dauerhaften eheähnlichen Gemeinschaft sei als wichtiger Grund im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 ZGB anzuerkennen, um dem Kind eine Namensänderung und die Annahme des Namens des Vaters zu ermöglichen (vgl. 105 II 241 ff., 105 II 247 ff., 107 II 289 ff., 117 II 6 ff.); bereits 1970 führt das Bundesgericht in diesem Zusammenhang aus, es würde ein Ignorieren der Realität bedeuten, wollte man einer auf einem (in casu seit