1993 / 24 - 165

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 formellen Ehe insofern gleichgesetzt, als der Rentenanspruch einer geschiedenen Person nicht nur beim Eingehen einer neuen, formellen Ehe, sondern auch mit dem Bestehen einer neuen, eheähnlichen Gemeinschaft endet; das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, eine stabile eheähnliche Gemeinschaft - wobei die Stabilität einer solchen Beziehung im Sinne einer widerlegbaren Tatsachenvermutung nach fünf Jahren Bestand angenommen werden dürfe (109 II 188 ff.) - erlaube die Annahme, die Konkubinatspartner würden sich Treue halten sowie Beistand und Unterstützung leisten, wie wenn sie dazu gesetzlich verpflichtet wären (109 II 188 ff., 114 II 295 ff., 116 II 394 ff., 118 II 235 ff.; vgl. auch 118 II 225 ff., wo ähnliche Ueberlegungen die Geltendmachung eines Unterstützungsbeitrags im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Einreichung der Scheidungsklage gemäss Artikel 145 ZGB als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen). Schliesslich sei auf einen Entscheid aus dem Jahre 1988 (114 II 144 ff.) hingewiesen, wo das Bundesgericht die Versorgereigenschaft eines Konkubinatspartners im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 OR bejaht und mithin anerkennt, ein Konkubinatspartner erbringe tatsächlich Versorgerleistungen oder hätte solche in Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit erbracht.

Verneint wird eine Gleichstellung von Konkubinat und Ehe vom Bundesgericht, sofern in Berücksichtigung zu ziehen ist, dass ein Konkubinatsverhältnis an sich jederzeit ohne weitere Mitwirkung einer Behörde aufgelöst werden kann und gesetzliche Beistands- und Unterhaltspflichten beziehungsweise an den Bestand einer formellen Ehe geknüpfte Sozialversicherungsansprüche nicht bestehen. So sind beispielsweise auch in einem bestehenden stabilen Konkubinatsverhältnis mangels ausdrücklicher eherechtlicher Verpflichtung und angesichts einer möglichen Gefährdung des Kindswohls bei der formlosen Beendigung des Konkubinatsverhältnisses die Unterhaltsansprüche des Kindes seinem Vater gegenüber in jederzeit vollstreckbarer Weise, nötigenfalls unter Bestellung eines Beistandes, zu begründen (111 II 2 ff.; vgl. auch 112 Ia 251, welcher eine Ungleichbehandlung eines verheirateten beziehungsweise nicht verheirateten Stiefelternteiles mit dem Hinweis auf den nur in einer Ehe, nicht jedoch in einem Konkubinat bestehenden Beistandsanspruch von Artikel 278 Absatz 2 ZGB als gerechtfertigt und nicht dem Rechtsgleichheitsgebot widersprechend erachtet). Ebenso trägt die Rechtsprechung der Tatsache, dass ein Konkubinatsverhältnis im Bereich der Sozialversicherung oder Altersvorsorge keine Ansprüche zu begründen vermag (vgl. Messmer, a.a.O., S. 65 f.; A. Girsberger, Haftpflicht- und Versicherungsrecht, in: Frank/Girsberger/Vogt/ Walder-Bohner/Weber, Die eheähnliche Gemeinschaft [Konkubinat] im schweizerischen Recht, Zürich 1984, S. 183 f.; M. Bigler-Eggenberger, Bei-