1993 / 23 - 154

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3 Absatz 3 AsylG - welcher nicht die Asylgewährung, sondern lediglich die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt - die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau und der Kinder nicht aus (vgl. Kälin, a.a.O., S. 153 Fn 13; A. Achermann / C. Hausammann, a.a.O., S. 124, 127).

Artikel 3 Absatz 3 AsylG geht davon aus, dass die nächsten Angehörigen einer Person, die in ihrer Heimat asylrelevante Verfolgung erlitten hat, unter dieser Verfolgung mitgelitten haben und durch die ernsthaften Nachteile ebenfalls betroffen waren (vgl. S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern/Frankfurt am Main/New York/Paris, 1987, S. 141, 379; P. Zimmermann, Der Grundsatz der Familieneinheit im Asylrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, Berlin, 1991, S. 175f.); in der Botschaft zum Asylgesetz wird denn auch darauf hingewiesen, dass die in Artikel 3 Absatz 3 AsylG genannten Angehörigen in zahlreichen Fällen ohnehin in ihrer eigenen Person die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden (BBl 1977 III S. 117). Artikel 3 Absatz 3 erlaubt allerdings auch die Asylgewährung an Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden (W. Kälin, a.a.O., S. 153), um innerhalb der engeren Familie einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten.

Die Frage, ob die nächsten Angehörigen einer Person, die in der Schweiz zwar als Flüchtling anerkannt wird, jedoch wegen Asylunwürdigkeit von der Asylgewährung ausgeschlossen wird, die Asylgewährung gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 AsylG beanspruchen können, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Werenfels verneint die Frage insbesondere mit einem Hinweis auf die Akzessorietät, denn der wegen Asylunwürdigkeit vom Asyl Ausgeschlossene könne seinen Familienangehörigen keinen Rechtsstatus vermitteln, der über seinen eigenen hinausgehe (S. Werenfels, a.a.O., S. 382). Werenfels' weitere Argumentation, in diesen Fällen fehle es zudem an der Voraussetzung einer formellen Anerkennung als Flüchtling für diejenige Person, von der die Angehörigen ihre Flüchtlingseigenschaft ableiten wollten, geht noch von der - heute aufgegebenen - Praxis der schweizerischen Asylbehörden aus, im Falle der Asylunwürdigkeit eines Asylgesuchstellers dessen Asylgesuch abzulehnen, ohne sich indessen über das Bestehen seiner Flüchtlingseigenschaft ausdrücklich zu äussern (vgl. S. Werenfels, a.a.O., S. 59, 382). Zimmermann bejaht demgegenüber eine Asylgewährung gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 AsylG an Angehörige einer als Flüchtling anerkannten, jedoch asylunwürdigen Person; auch wenn dadurch das Ziel, innerhalb der Familie einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten, nicht erreicht werde, müsse doch der formelle Aspekt der Akzessorietät hinter den