1993 / 23 - 155

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Grundgedanken von Artikel 3 Absatz 3 AsylG zurücktreten, wonach Familienangehörige eines Verfolgten generell als von der Verfolgung mitbetroffen betrachtet werden müssten (P. Zimmermann, a.a.O., S. 185f.).

Die Frage braucht an dieser Stelle indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden. Dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist nämlich nicht nur gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG, sondern ebenfalls gestützt auf die Absätze 1 und 2 von Artikel 3 AsylG zu bejahen. Die von ihr glaubhaft dargelegten Erlebnisse - verschiedene mehrtägige Aufenthalte auf dem Revier, körperliche Folter unter anderem mit Stromstössen wie auch psychische Qual, indem man vor ihrem Augen ihr Kind misshandelt habe - stellen ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Da für die Beschwerdeführerin keine Asylausschlussgründe vorliegen, ist ihr und den Kindern daher Asyl zu gewähren.

8. - Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführerin und den Kindern ist Asyl zu gewähren; das Asylgesuch des Beschwerdeführers dagegen ist gestützt auf Artikel 8 AsylG abzulehnen.

Die Vorinstanz hat daher in der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu Unrecht nicht anerkannt und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Unrecht abgewiesen; die Ablehnung des Asylgesuches des Beschwerdeführers erfolgte demgegenüber zu Recht, da die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf Artikel 8 AsylG zu bejahen ist.

9. - a) Das Asylgesetz unterscheidet begrifflich zwischen der Anordnung der Wegweisung (Art. 17 AsylG) und deren Vollzug. Die Wegweisung als solche wird in der Regel nach Ablehnung eines Asylgesuches verfügt (Art. 17 Abs. 1 AsylG); wenn jedoch der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme und Internierung von Ausländern (Art. 18 Abs. 1 AsylG). 

b) - Da dem Beschwerdeführer gestützt auf Artikel 8 AsylG wegen Asylunwürdigkeit in der Schweiz kein Asyl gewährt wird, wurde sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Damit wurde auch seine Wegweisung zu Recht angeordnet. Deren Vollzug ist indessen nicht zulässig. Dieser würde einerseits, wie in der Beschwerdeeingabe zu Recht ausgeführt wird, Artikel 3 EMRK widerspre-