1993 / 23 - 153

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dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Notzuchtdelikt - die Vergewaltigung wird wie erwähnt im schweizerischen Recht mit einer Zuchthausstrafe bedroht (Art. 190 StGB) - ohne Zweifel eine "verwerfliche Handlung" im Sinne von Artikel 8 AsylG dar. Die Gewährung des Asyls ist dem Beschwerdeführer daher wegen Asylunwürdigkeit zu verweigern.

7. - a) Die Beschwerdeführerin gab zwar an der Empfangsstelle an, sie anerkenne den Asylentscheid ihres Mannes, bereits hier machte sie indessen ihre eigenen Asylgründe geltend, die sie in der kantonalen Befragung ausführlich darlegte. Im kantonalen Befragungsprotokoll fehlt jeglicher Hinweis auf die mögliche Einbeziehung ins Asylgesuch ihres Ehemannes und eine entsprechende Aeusserung der Beschwerdeführerin. Wie in der Beschwerdeeingabe zu Recht ausgeführt wird, gehen unter diesen Umständen die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung fehl, die Beschwerdeführerin habe ins Asylgesuch ihres Mannes einbezogen werden wollen, weshalb auf eine Prüfung ihrer Asylgründe verzichtet werden könne.

Auch die in der angefochtenen Verfügung auf die Beschwerdeführerin bezogene Erwägung - die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anschlussverfolgung sei nicht glaubwürdig, denn es könne ausgeschlossen werden, dass ihr Ehemann nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis gesucht worden sei - ist nach dem oben Gesagten nicht haltbar. Zwar brachte die Beschwerdeführerin das in Aussicht gestellte ärztliche Gutachten betreffend die erlittenen Misshandlungen nicht bei; ihre Angaben, sie sei nach dem Verschwinden ihres Mannes verschiedentlich aufs Revier mitgenommen, für einige Tage festgehalten, misshandelt und danach gefragt worden, wo ihr Mann sei und wie er sich einen Pass habe beschaffen können, erscheinen indessen durchaus glaubwürdig; ihr Mann gab im übrigen in übereinstimmender Weise zu Protokoll, seine Frau sei seinetwegen unter Druck gesetzt und misshandelt worden. Ebenfalls übereinstimmend sind die Aussagen des Ehepaars, dass die Beschwerdeführerin unter derart grossem Druck gestanden sei, dass sie sogar eine Scheidung erwogen habe; im Beschwerdeverfahren wurde diesbezüglich eine Vollmacht beigebracht, die der Beschwerdeführer im Juni 1989 in der Scheidungsangelegenheit ausgestellt hat.

b) - Nachdem der Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt wurde, die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und der vier Kinder anzuerkennen. Dass für den Beschwerdeführer der Asylausschlussgrund der Asylunwürdigkeit bejaht werden muss, schliesst nach klarem Wortlaut von Artikel