1993 / 23 - 152

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Nachdem die vorliegenden, im vorinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren beigebrachten Unterlagen als ausreichend erscheinen, um die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu bejahen, wird auf die in der Replik angebotenen weiteren Beweismittel - die Vorladung verschiedener Zeugen sowie Stellungnahmen des türkischen Menschenrechtsvereins und des mit der Türkei befassten Researchers von Amnesty International - verzichtet. Ebenso wird auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichtet; eine solche wird gemäss Artikel 28 Absatz 2 VOARK durchgeführt, wenn die Mehrheit der am Entscheid mitwirkenden Richter dies beschliessen, kann indessen nicht von einem Beschwerdeführer beantragt werden.

6. - Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kantonsgerichtes X. vom 26. März 1992 in erster Instanz der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und der Drohung, begangen im Zustand mittelgradig verminderter Zurechnungsfähigkeit, sowie der Sachbeschädigung und der Notzucht (gemäss alt Artikel 187 StGB), begangen im Zustand leicht verminderter Zurechnungsfähigkeit, schuldig gesprochen. Er wurde zu einer dreijährigen Zuchthausstrafe - verbunden mit der Anweisung, sich während des Strafvollzugs einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen - und zu einer zehnjährigen Landesverweisung verurteilt. Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Urteil die Appellation angemeldet. Am 24. November 1992 bestätigte das hierfür zuständige Obergericht des Kantons X. das erstinstanzliche Urteil in den wesentlichen Punkten: lediglich betreffend das Notzuchtdelikt wurde - in Anwendung des neuen, am 1. Oktober 1992 in Kraft getretenen Artikels 190 StGB - auf Vergewaltigung, welche ebenfalls mit Zuchthaus bedroht wird, erkannt; dazu wurde die Landesverweisung in zweiter Instanz nur noch bedingt ausgesprochen.

Der Beschwerdeführer anerkennt in seiner Eingabe vom 9. November 1992, dass - sofern das Strafurteil rechtskräftig wird - die Voraussetzungen von Artikel 8 AsylG erfüllt sind, welcher einen Ausländer von der Asylgewährung ausschliesst, wenn er wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig ist. Dabei werden gemäss konstanter Praxis unter "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Artikel 8 AsylG Straftaten verstanden, die mit Zuchthausstrafe bedroht werden und damit unter den Begriff des Verbrechens des schweizerischen Strafgesetzbuches (vgl. Art. 9 Abs. 1 StGB) fallen (vgl. Kälin, a.a.O., S. 174; A. Achermann / C. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Auflage, Bern und Stuttgart, 1991, S. 164; A. Achermann, Der Ausschluss vom Asyl wegen Asylunwürdigkeit, in: ASYL 1989/1, S. 5). Jedenfalls stellt das