1993 / 23 - 151

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In der Beschwerdeeingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zwar im Juni 1983 aus dem Strafvollzug entlassen worden; da er jedoch keinen Militärdienst geleistet hatte, sei er nicht aus dem Gefängnis freigelassen, sondern lediglich in eine sogenannte Soldatenzelle verlegt worden, um dort seine Militärdienstzeit zu absolvieren; wenn das Militärgericht den Beschwerdeführer in seinem Urteil als "flüchtig" bezeichne, sei dies im Sinne von "militärdienstflüchtig" zu verstehen. Diese Darstellung wird bestätigt durch die im Beschwerdeverfahren beigebrachten Unterlagen, welche sich alle auf das im Jahre 1985 gegen den Beschwerdeführer geführte Gerichtsverfahren beziehen, und in welchen der Beschwerdeführer jeweils als Soldat, der im Militärdienst stehe, bezeichnet wird; in zwei vom Beschwerdeführer selber verfassten Rekurseingaben an das Militärgericht vom 2. September 1985 und an das Militärkassationsgericht vom 3. Februar 1986 schildert er diesbezüglich seine Situation, er sei als Militärdienstflüchtiger Mitte 1983 aus seiner Zelle geholt und in die Soldatenzelle verbracht worden. Im weiteren steht der in der Beschwerdeeingabe dargestellte Sachverhalt mit den Aussagen des Beschwerdeführers an der Empfangsstelle und in der kantonalen Befragung in Uebereinstimmung, hatte er doch immer zu Protokoll gegeben, er sei von 1980 bis 1988 ununterbrochen im Gefängnis gewesen. Schliesslich wurden bereits der Vorinstanz zwei schriftliche Zeugenaussagen beigebracht, welche bestätigen, der Beschwerdeführer sei acht Jahre lang im Gefängnis gewesen, beziehungsweise er sei von 1980 bis 1986 im Gefängnis Mamak gewesen und danach nach Cankiri verlegt worden.

(...)

c) - Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwischen September 1980 und Juli 1988 - zunächst aus politischen Gründen verurteilt, dann zur Absolvierung des Militärdienstes, schliesslich zur Verbüssung einer unverhältnismässig hohen Strafe, die ebenfalls als politische Verfolgung zu würdigen ist - im Gefängnis war. Auch die erlittenen Folterungen sind als belegt anzusehen. Entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung erscheint es unter diesen Umständen durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis im Juli 1988 - nachdem Parteifreunde verhaftet wurden und er erfuhr, diese hätten unter Folter seinen Namen angegeben - aus begründeter Furcht vor einer erneuten Festnahme zunächst untertauchte und schliesslich die Türkei verliess. Damit sind die Voraussetzungen, die Artikel 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft stellt, erfüllt. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint.